RS OGH 1993/6/29 4Ob70/93

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Norm

ARG §17 Abs6

Rechtssatz

Der offenkundige Zweck dieser Vorschrift liegt darin, die Ausnahme von der Arbeitsruhe nur für besondere Veranstaltungen gelten zu lassen und nicht eine Umgehung dadurch zu ermöglichen, daß etwa in einer Geschäftsstraße alle Unternehmer an einem Sonntag oder Feiertag schon dann offenhalten können, wenn sie erklären, an diesem Tag solle der Informationszweck im Vordergrund stehen. Eine Messe oder messeähnliche Veranstaltung kann nur dann vorliegen, wenn die Veranstaltungen ganz überwiegend außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052658

Dokumentnummer

JJR_19930629_OGH0002_0040OB00070_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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