Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Inhaberin verschiedener Gewerbeberechtigungen, darunter jener der Gold- und Silberschmiede und Juweliere sowie des Antiquitäten- und Kunstgegenständehandels. Sie veranstaltete am 31. März und 1. April 1984 (Samstag und Sonntag) im Hotel Europa in Innsbruck, am 5. und 6. Mai 1984 (Samstag und Sonntag) im Hotel Schillerpark in Linz, am 1., 2. und 3. Juni 1984 (Freitag bis Sonntag) im Hotel Bristol in Wien und am 27., 28. und 29. Juli 1984 (gleic... mehr lesen...
Norm: ARG §17 Abs4
Rechtssatz: Bereits die Gleichwertigkeit der Absicht des Warenvertriebes und des Informationszweckes schließt die Annahme einer messeähnlichen Veranstaltung aus. Entscheidungstexte 4 Ob 27/88 Entscheidungstext OGH 31.05.1988 4 Ob 27/88 4 Ob 70/93 Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 70/93 ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin verschiedener Gewerbeberechtigungen, darunter jener der Gold- und Silberschmiede und Juweliere sowie des Antiquitäten- und Kunstgegenständehandels. Diese Gewerbe übt sie in Graz aus. Die Beklagte, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Hebung des Geschäftslebens, vornehmlich durch Abhaltung der regelmäßig zu bestimmten Terminen stattfindenden Grazer Frühjahrs- und Herbstmesse, ferner durch Abhaltung anderer Messen, Durchführung von Ausstellung... mehr lesen...
Norm: ARG §17 Abs4
Rechtssatz: "Messeähnliche Veranstaltungen" im Sinne des § 17 Abs 4 ARG müssen nicht alle Merkmale einer Messe erfüllen. Auch Veranstaltungen, die nur einmal oder ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden, sonst aber als Messe zu warten wäre, gelten als messeähnliche Veranstaltung. an die Stelle des Merkmales der Darstellung eines umfassenden Angebotes einer oder mehrerer Wirtschaftszweige kann die Ausstellung von bestimmten Ge... mehr lesen...