Norm
ARG §17 Abs4Rechtssatz
"Messeähnliche Veranstaltungen" im Sinne des § 17 Abs 4 ARG müssen nicht alle Merkmale einer Messe erfüllen. Auch Veranstaltungen, die nur einmal oder ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden, sonst aber als Messe zu warten wäre, gelten als messeähnliche Veranstaltung. an die Stelle des Merkmales der Darstellung eines umfassenden Angebotes einer oder mehrerer Wirtschaftszweige kann die Ausstellung von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen treten, wenn der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt. Dazu gehören in erster Linie Handwerkerausstellungen und Leistungsschauen. Gleichwertigkeit der Absticht des Warenvertriebs und des Informationszweckes schließt jedoch die Annahme einer Messeveranstaltung aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052653Dokumentnummer
JJR_19870714_OGH0002_0040OB00344_8700000_005