Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin verschiedener Gewerbeberechtigungen, darunter jener der Gold- und Silberschmiede und Juweliere sowie des Antiquitäten- und Kunstgegenständehandels. Diese Gewerbe übt sie in Graz aus. Die Beklagte, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Hebung des Geschäftslebens, vornehmlich durch Abhaltung der regelmäßig zu bestimmten Terminen stattfindenden Grazer Frühjahrs- und Herbstmesse, ferner durch Abhaltung anderer Messen, Durchführung von Ausstellung... mehr lesen...
Norm: ARG §17 Abs1BZG §2 Abs1 Z1 litaLadenschlußG §1 Abs2UWG §1 C2
Rechtssatz: Fehlt einer Verkaufsveranstaltung die Qualifikation als Messe oder messeähnlichen Veranstaltung, dann bieten § 27 Abs 1 ARG und § 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG keine Grundlage für die zulässige Ausübung von Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen, an Sonntagen und Feiertagen. Derartige Verkaufsausstellungen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenomme... mehr lesen...