Norm
ARG §17 Abs1Rechtssatz
Fehlt einer Verkaufsveranstaltung die Qualifikation als Messe oder messeähnlichen Veranstaltung, dann bieten § 27 Abs 1 ARG und § 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG keine Grundlage für die zulässige Ausübung von Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen, an Sonntagen und Feiertagen. Derartige Verkaufsausstellungen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen werden, unterliegen dem Ladenschlußgesetz und den darauf basierenden Landesverordnungen. Aussteller, die sich nicht an diese Normen halten, verstoßen damit ebenso gegen das UWG, wie der Veranstalter einer solchen "Messe".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052648Dokumentnummer
JJR_19870714_OGH0002_0040OB00344_8700000_004