Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15.10.1992, Zl 3-***-92, wurde über Herrn K S wegen Übertretung der Bestimmung des §3 Abs2 ARG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 48 Stunden) verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S K KG in xx, W********** 3, es verantworten zu müssen, daß am 8.12.1991 die im Spruch: ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, vom 10.7.1991, Zahl: 14-SV-3041/18/91, LGBl 86/1991, erlaubt unter anderem in Velden Arbeitnehmern den Verkauf von Waren des Touristenbedarfes auch während der Sonn- und Feiertagsruhe in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr, bei Nichteinhalten dieser Zeiten ist jedoch eine Verwaltungsübertretung zu verantworten. mehr lesen...