Rechtssatz: Im § 8 bestimmt das ASchG Koordinierungs- und Informationspflichten für zwei oder mehrere Arbeitgeber, die jeweils ihre eigenen Arbeitnehmer in (auf) ein und derselben Arbeitsstätte (Baustelle) beschäftigen, ohne aber als ?Überlasser? aufzutreten. Die Reichweite der Pflichten und die Haftung für deren Einhaltung sind je nach Schutzzweck bzw Spezifität des der Koordinierung unterliegenden Grundverhältnisses unterschiedlich geregelt. So enthält der im Berufungsfall als verletzt z... mehr lesen...