RS UVS Oberösterreich 1999/11/19 VwSen-280478/5/Ga/Fb

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Veröffentlicht am 19.11.1999
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Rechtssatz

Im § 8 bestimmt das ASchG Koordinierungs- und Informationspflichten für zwei oder mehrere Arbeitgeber, die jeweils ihre eigenen Arbeitnehmer in (auf) ein und derselben Arbeitsstätte (Baustelle) beschäftigen, ohne aber als ?Überlasser? aufzutreten. Die Reichweite der Pflichten und die Haftung für deren Einhaltung sind je nach Schutzzweck bzw Spezifität des der Koordinierung unterliegenden Grundverhältnisses unterschiedlich geregelt. So enthält der im Berufungsfall als verletzt zugrunde gelegte § 8 Abs.2 Z3 leg.cit. folgendes besondere Koordinierungsgebot: "Werden in einer Arbeitsstätte Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu den für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebern stehen (betriebsfremde Arbeitnehmer), so sind die für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber verpflichtet, die für die betriebsfremden Arbeitnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen". Wer als Arbeitgeber die ihm demgemäß auferlegte Koordinierungspflicht verletzt, begeht gemäß § 130 Abs.1 Z10 leg.cit. eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafen von 2.000 S bis 100.000 S (bei Wiederholung: 4.000 S bis 200.000 S) zu bestrafen ist.

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist aus dieser Bestimmung nicht etwa abzuleiten, dass es für die objektive Tatbestandsmäßigkeit der in Rede stehenden Koordinierungspflichtverletzung unmittelbar darauf ankäme, ob die Vereinbarungen zwischen den Arbeitnehmern den Unfall hätten verhindern können. Ein solcher Umstand wäre allerdings dann von Bedeutung, wenn daraus mittelbar hervorginge, dass eben nicht die "erforderlichen" (= unter objektiven Aspekten zur Schadensabwehr im konkreten Einzelfall überhaupt tauglichen) Schutzmaßnahmen festgelegt wurden.

Im Ergebnis aber hat die Berufung Erfolg, weil der Berufungswerber als Arbeitgeber der betriebsfremden Arbeitnehmer vorliegend als Täter nicht in Frage kommen konnte. Adressat der strafbewehrten Verpflichtung zur Festlegung der für die betriebsfremden Arbeitnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen ist gemäß eindeutigem Wortlaut der Gebotsnorm allein nur der Arbeitsstätten-Arbeitgeber (hier: die V Gesellschaft mbH). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Festlegung der Maßnahmen von Gesetzes wegen "im Einvernehmen" zu erfolgen hat.

Bildete aber schon aus diesen Gründen das dem Berufungswerber vorgeworfene Verhalten wegen der ihm durch das Gesetz nicht zugedachten Tätereignung keine Verwaltungsübertretung, so war wie im Spruch zu entscheiden (Einstellung).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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