Das Arbeitsinspektorat für den 16 Aufsichtsbezirk stellte bei einer Kontrolle am 22 11 1995 im Krankenhaus fest, daß keine Sicherheitsfachkraft tätig war und die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinsatzzeiten nicht erbracht wurden. Erst mit 28 11 1995 sei die Bestellung einer Sicherheitsfachkraft erfolgt und dem Arbeitsinspektorat am nächsten Tag mitgeteilt worden. Dieser Sachverhalt stelle eine Übertretung des § 77 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz dar, wonach Sicherheitskräfte in... mehr lesen...