Rechtssatz: Gemäß § 77a Abs.1 ASchG hat in Arbeitstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von (regelmäßigen sowie anlassbezogenen) Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner zu erfolgen (sogen. Begehungsmodell). Gemäß Abs.2 leg.cit. haben die regelmäßigen Begehungen gemäß Z1 dieser Vorschrift in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmern mindestens einmal in zwei Kalenderjahren, sowohl durch eine... mehr lesen...
Das Arbeitsinspektorat für den 16 Aufsichtsbezirk stellte bei einer Kontrolle am 22 11 1995 im Krankenhaus fest, daß keine Sicherheitsfachkraft tätig war und die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinsatzzeiten nicht erbracht wurden. Erst mit 28 11 1995 sei die Bestellung einer Sicherheitsfachkraft erfolgt und dem Arbeitsinspektorat am nächsten Tag mitgeteilt worden. Dieser Sachverhalt stelle eine Übertretung des § 77 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz dar, wonach Sicherheitskräfte in... mehr lesen...