Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E H GmbH, diese persönlich haftende Gesellschafterin der Firma A R J C und Sohn, Malerei, Anstreicherei, Lackiererei KG, U B 6/7, S, in insgesamt 31 Spruchpunkten eine Übertretung des § 9 Abs 5 in Verbindung mit § 49 Abs 1 Z 1 ASchG zur Last gelegt, da die nachstehend angeführten Arbeiter zu den jeweils angeführten Zeiträumen mit Arbeiten beschäftigt wurden, bei de... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus § 9 Abs 5 ASchG geht hervor, dass der Überlasser von Arbeitskräften verpflichtet ist, die nach § 49 Abs 1 ASchG erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchführen zu lassen. Weiters darf er die Arbeitskräfte erst nach erfolgter Untersuchung (wenn keine bescheidmäßige Feststellung der Nichteignung erfolgt ist) zu Tätigkeiten überlassen, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind. Der Beschäftiger hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass diese... mehr lesen...