Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma W T GesmbH mit dem Sitz in K, diese wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Firma W T GesmbH & Co KG, Sitz eben dort, eine Übertretung des § 22 Abs 10 AAV iVm § 109 Abs 2 ASchG (Unterlassung der jährlich wiederkehrenden Überprüfung von vier Hubgliedertoren) zur Last gelegt und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 8.0... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus § 37 Abs 6 zweiter Satz ASchG ergibt sich eindeutig, dass der Arbeitgeber die Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Prüfung von Arbeitsmitteln bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren hat. Daher bleibt die Aufbewahrungspflicht bestehen, wenn ein am Betriebsgelände stehender Hubstapler zwar wegen eines Batteriedefektes am Kontrolltag oder auch schon einige Zeit davor nicht funktionstüchtig ist, aber noch nicht ausgeschieden wurde. Eine Maschine verliert nicht di... mehr lesen...