Aus § 37 Abs 6 zweiter Satz ASchG ergibt sich eindeutig, dass der Arbeitgeber die Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Prüfung von Arbeitsmitteln bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren hat. Daher bleibt die Aufbewahrungspflicht bestehen, wenn ein am Betriebsgelände stehender Hubstapler zwar wegen eines Batteriedefektes am Kontrolltag oder auch schon einige Zeit davor nicht funktionstüchtig ist, aber noch nicht ausgeschieden wurde. Eine Maschine verliert nicht die Eigenschaft einer Betriebseinrichtung bzw eines Betriebsmittels, wenn sie wegen einer notwendigen Reparatur vorübergehend nicht genutzt wird, also bloß ein reparaturbedingter Stillstand vorliegt (VwGH 17.12.1999, 97/02/0120).