Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 25. Juni 1998 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer näher bezeichneter Unternehmen unterlassen zu haben, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Arbeitnehmerschutzverordnung eingehalten würden; am 11. Oktober 1995 um 08.15 Uhr sei in einem näher genannten Unternehmen an der dort befindlichen Keilzinkfräsmaschine keine Schutzabdeckung vorhanden gewesen, obwohl bewegte Teile von B... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §35;ADNSchV §81 Abs2 idF 1972/234;ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;ASchG 1994 §33 Abs4;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Bei Zuwiderhandeln gegen § 81 Abs 2 ADNSchV genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Für die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens an der Verletzung der Schutzvorschrift reicht in der Regel die Monate zurückliegende Betriebsbesic... mehr lesen...