Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AAV §35;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des H K in L, vertreten durch Dr. Gerhard Folk und Dr. Gert Folk, Rechtsanwälte in 8605 Kapfenberg, Lindenplatz 4a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 4. September 1998, Zl. UVS 303.11-18/98-17, betreffend Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 25. Juni 1998 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer näher bezeichneter Unternehmen unterlassen zu haben, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Arbeitnehmerschutzverordnung eingehalten würden; am 11. Oktober 1995 um 08.15 Uhr sei in einem näher genannten Unternehmen an der dort befindlichen Keilzinkfräsmaschine keine Schutzabdeckung vorhanden gewesen, obwohl bewegte Teile von Betriebseinrichtungen, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienten, wie Werkzeuge sowie bewegte Werkstücke durch Schutzvorrichtungen gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein müssen und weiters soweit derartige Gefahrenstellen nicht durch Schutzvorrichtungen gesichert seien, Schutzmaßnahmen anderer Art getroffen sein müssten, die ein gefahr- bringendes Berühren bewegter Teile verhinderten. Dies sei von einem Organ des Arbeitsinspektorates Leoben anlässlich einer Überprüfung festgestellt worden. Ein näher bezeichneter Arbeitnehmer, der die Aufgabe gehabt habe, an der Keilzinkfräsmaschine Bretter auf den Bearbeitungstisch der Maschine aufzulegen, habe sich von der Auslöseeinrichtung der Maschine zum Bearbeitungsbereich begeben und sei dabei von der an der Vorderseite nicht gegen gefahrbringende Berührung abgesicherten Fräse an der linken Hand erfasst worden; diese Hand sei ihm bis zum Oberarm abgefräst worden.
Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 35 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung iVm § 130 Abs. 5 Z. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes verstoßen, weswegen über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden sei.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe ab, dass die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe von zwanzig auf drei Tage herabgesetzt wurde. Überdies fasste sie den Spruch neu. Danach habe es der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer näher bezeichneter (mit dem erstinstanzlichen Bescheid identer) Gesellschaften, wobei eine als Arbeitgeberin fungiert habe, unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung eingehalten worden seien, da am 11. Oktober 1995, um 08.15 Uhr, im Unternehmen einer näher bezeichneten KG an der dort befindlichen Keilzinkfräsmaschine keine Schutzabdeckung vorhanden gewesen sei, obwohl bei Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz geeignete, die Werkzeuge so weit als möglich verdeckende Schutzvorrichtungen zu verwenden seien. Ein näher bezeichneter Arbeitnehmer, der am 11. Oktober 1995 die Aufgabe gehabt habe, an der Keilzinkfräsmaschine Bretter auf den Bearbeitungstisch der Maschine aufzulegen, habe sich von der Auslöseeinrichtung der Maschine zum Bearbeitungstisch begeben und sei dabei von der an der Vorderseite nicht gegen gefahrbringende Berührung abgesicherten Fräse an der linken Hand erfasst worden, wobei ihm die Hand bis zum Oberarm abgetrennt worden sei. Weiterhin habe die übertretene Rechtsvorschrift "§ 81 Abs. 2 ADSV iVm § 109 Abs. 4 ASchG" und die Strafbestimmung "§ 130 Abs. 5 Z. 1 iVm § 109 Abs. 4 ASchG" zu lauten.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich erkennbar in seinem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die belangte Behörde habe unzulässigerweise eine "Auswechslung" der übertretenen Rechtsvorschrift vorgenommen; der ihm in erster Instanz vorgehaltene Sachverhalt unterscheide sich wesentlich von dem ihm nunmehr zur Last gelegten. Er sei insofern - auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung - unzulässig überrascht worden. Maßgeblich sei hiebei, dass ihm in erster Instanz vorgehalten worden sei, er hätte in Ermangelung von Schutzvorrichtungen Schutzmaßnahmen anderer Art treffen müssen, die ein gefahrbringendes Berühren bewegter Teile verhinderten. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren nachgewiesen, dass er derartige "Schutzmaßnahmen anderer Art" getroffen habe, nämlich die Befestigung des Fußschalters (Auslöseeinrichtung) in sicherem Abstand.
Der hier gemachte Vorwurf trifft indes nicht zu. Bereits aus der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz vom 4. Dezember 1995 ergibt sich der dem Beschwerdeführer gemachte Vorwurf, dass an der Keilzinkfräsmaschine keine Schutzabdeckung vorhanden gewesen sei; erst in der Folge wird darauf verwiesen, dass dann, wenn derartige Gefahrenstellen nicht durch Schutzvorrichtungen gesichert seien, Schutzmaßnahmen anderer Art getroffen worden sein müssten, die ein gefahrbringendes Berühren bewegter Teile verhinderten. Überdies heißt es dort ausdrücklich, dass der näher genannte Arbeitnehmer, welcher die Aufgabe hatte, an der Keilzinkfräsmaschine Bretter auf den Bearbeitungstisch der Maschine aufzulegen, sich von der Auslöseeinrichtung der Maschine zum Bearbeitungsbereich derselben begeben habe und von der an der Vorderseite nicht gegen gefahrbringende Berührung abgesicherten Fräse an der linken Hand erfasst worden sei. Der dem Beschwerdeführer (auch) im erstinstanzlichen Verfahren gemachte Vorwurf, er habe es unterlassen, für eine entsprechende Abdeckung der Keilzinkfräsmaschine zu sorgen, ergibt sich überdies eindeutig aus dem oben wiedergegebenen Spruch des erstinstanzlichen Strafbescheides.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen folgt daraus mit voller Deutlichkeit, welches Verhalten dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde; die Frage der Erkennbarkeit der Gefahr infolge der fehlenden Abdeckung an der Maschine stand überdies im Zentrum des erstinstanzlichen Beweisverfahrens. Der auch im Verfahren erster Instanz bereits anwaltlich vertretene Beschwerdeführer war weder dort noch vor der belangten Behörde gehindert, sich daraus ergebende rechtliche Argumente vorzubringen. Die von der belangten Behörde vorgenommene andere rechtliche Subsumtion konnte den Beschwerdeführer daher auch nicht derart überraschen, dass er in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt gewesen wäre. Ein Mangel des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.
Art. 2 § 81 Abs. 2 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951 idF BGBl. Nr. 234/1972, lautet wie folgt:
"(2) Bei Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet werden können, sind geeignete, die Werkzeuge so weit als möglich verdeckende Schutzvorrichtungen zu verwenden. Fräsarbeiten sind tunlichst unter Benützung eines Anschlaglineals oder einer sonstigen geeigneten Führung vorzunehmen. Die Hälften des Anschlaglineals sind so weit als möglich zusammenzuschieben."
Die belangte Behörde traf folgende Feststellungen zum Arbeitsablauf und Unfallshergang:
"Vom Staplerfahrer wird in der Nähe der Maschine ein Stapel Bretter abgeladen. Die Bretter weisen in der Regel eine Länge von vier bis fünf Metern auf. Man nimmt ein bis zwei Bretter und legt sie auf der Maschine auf. Durch Betätigen eines Fußschalters werden die Bretter an der Maschine eingeklemmt. In weiterer Folge wird der Maschinentisch automatisch in Bewegung gesetzt und die Bretter fahren über das Sägeblatt und die Zinkfräse. Bei diesem Vorgang wird das Brett in der Mitte vom Arbeiter ohne Kraft gehalten. Nachdem die Bretter durch das Sägeblatt und die Zinkfräse bearbeitet wurden, öffnet sich die Klemmung und die Bretter können vom Arbeiter umgedreht werden. Danach wiederholt sich der beschriebene Arbeitsvorgang auf der Gegenseite.
Am 11.10.1995 arbeitete um 08.15 Uhr der Arbeitnehmer M.N. an der Keilzinkfräsmaschine. Dabei geriet N. mit der linken Hand in die Fräse, wodurch ihm die linke Hand bis zum Oberarm abgetrennt wurde. Bis zum Arbeitsunfall war das Sägeblatt und die Fräse nach vornhin völlig frei und gab es keine Schutzvorrichtungen gegen ein gefahrbringendes Berühren. Erst nach dem Arbeitsunfall wurde von der K KG an der Keilzinkfräsmaschine eine Absicherung (Schachtel aus Stahlblech für die Zinkenfräse und Kreissäge) angebracht.
Die Länge der Abfallstücke hängt von der Qualität des Holzes ab. Wie viel durch die Kreissäge weggeschnitten wird, muss der jeweilige Arbeiter selbst entscheiden. Eine vorgegebene Mindestlänge nach dem Kappen gibt es nicht."
Der Beschwerdeführer vermisst in diesem Zusammenhang die Feststellung, die gegenständliche Fräsmaschine sei am 17. Mai 1995 vom Arbeitsinspektorat überprüft worden und habe - im Zustand vor dem Unfall - keinen Anlass zur Beanstandung gegeben. Die belangte Behörde hat aber im bekämpften Bescheid schlüssig begründet, warum sie eine entsprechende Feststellung nicht getroffen hat. Sie hat sich dabei auf die zeugenschaftliche Einvernahme des die Kontrolle durchführenden Arbeitsinspektors gestützt, aus der hervorgeht, dass eine die gegenständliche Keilzinkfräsmaschine betreffende Prüfung nicht stattgefunden hat. Dem kann der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm obliegenden - eingeschränkten - Kontrolle der Beweiswürdigung nicht entgegentreten. Damit ist aber auch den weiteren Beschwerdeausführungen in rechtlicher Sicht, soweit sie auf der gewünschten Feststellung aufbauen, der Boden entzogen.
Der Beschwerdeführer bezieht sich weiters auf ein in den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegendes Gutachten, das über Auftrag einer Versicherungsgesellschaft von einem Zivilingenieur für Maschinenbau erstattet wurde. Aus diesem ergebe sich, dass durch die Fixierung des Fußschalters das Erreichen des Gefahrenbereiches während des Betriebs der Anlage ausgeschlossen sei und der verunfallte (Arbeitnehmer) seinen sicheren Arbeitsplatz verlassen und in die Maschine hineingegriffen haben müsse; die Einhaltung sämtlicher Sicherheitsbestimmungen werde durch dieses Gutachten bestätigt.
Ohne dass auf die Rechtsfrage der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen an dieser Stelle näher eingegangen werden soll, ist dem Beschwerdevorbringen doch entgegenzuhalten, dass der Sachverständige in dem bezogenen Gutachten selbst ausführt, dass zum Zeitpunkt seiner Befundaufnahme die gegenständliche Keilzinkenmaschine bereits demontiert und auf Lager gelegt war, so dass die fixe Montage des Fußbodenauslöseschalters und dessen Funktion nicht mehr überprüft werden konnte. Weiters geht auch der Sachverständige davon aus, dass nach dem Unfall eine zusätzliche Abdeckhaube am Tisch montiert worden sei, welche die Tischbewegung mitmache, damit das Hineingreifen in den Gefahrenbereich der Maschine zusätzlich erschwert werde. Auch spricht der bezogene Gutachter davon, dass nicht mehr mit Sicherheit festzustellen sei, weshalb der verunfallte Mitarbeiter seinen sicheren Standplatz verlassen und in den Gefahrenbereich der Maschine hineingegriffen habe, erwähnt also selbst das Vorhandensein eines Gefahrenbereiches. - Aus dem Gutachten folgt somit nichts, was mit den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen in Widerspruch stünde. Da der Beschwerdeführer überdies nicht darlegt, welche verfahrenswesentlichen Feststellungen die belangte Behörde aus dem Gutachten zu treffen gehabt hätte, vermag die (behauptete) Nichtberücksichtigung des Gutachtens einen relevanten Verfahrensmangel nicht zu begründen.
Aus § 81 Abs. 2 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, Schutzvorrichtungen anzubringen, die die Werkzeuge so weit als möglich verdecken. Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG genügt hier zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Gemäß Satz zwei leg. cit. ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes - wie im Beschwerdefall - dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In diesem Sinne hätte der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen gehabt, dass ihn an der Unterlassung der Anbringung verdeckender Schutzvorrichtungen kein Verschulden trifft.
Für die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens an der Verletzung der Schutzvorschrift reicht in der Regel - so wie im Beschwerdefall - die Monate zurückliegende Betriebsbesichtigung durch das Arbeitsinspektorat nicht aus. Dass die verfahrensgegenständliche Maschine dabei Gegenstand einer konkreten Überprüfung gewesen wäre, entspricht - wie dargelegt - nicht dem von der belangten Behörde zulässigerweise dem Verfahren zu Grunde gelegten Sachverhalt. Auch auf eine andere (sachverständige) Untersuchung der Fräsmaschine vor dem Unfall vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu berufen; es kann daher unerörtert bleiben, wie eine derartige Untersuchung rechtlich zu beurteilen wäre.
Der Beschwerdeführer verweist aber in diesem Zusammenhang darauf, dass er die gegenständliche Maschine von einem befugten Händler erworben habe und "den Gutglaubenschutz im Sinne des § 33 Abs. 4 ASchG in Anspruch genommen" habe.
§ 33 Abs. 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, lautet wie folgt:
"(4) Werden von Arbeitgebern Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, können Arbeitgeber, die über keine anderen Kenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau- und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen."
Selbst dann, wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausginge, dass die gegenständliche Fräsmaschine "nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet" war (diesbezügliche Feststellungen wurden nicht getroffen, die belangte Behörde vermisste ein entsprechendes Vorbringen des Beschwerdeführers) vermag dies der Beschwerde dennoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ginge man nämlich weiters zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass sich die maßgebliche Rechtslage seit Inverkehrbringen der Maschine nicht geändert hat, wäre es doch am Beschwerdeführer gelegen gewesen darzulegen, dass er über keine anderen Erkenntnisse verfügen konnte. Das Maß der hier zu verlangenden Sorgfalt bestimmt sich nämlich nach der konkreten Situation im Betrieb und dem dort vorgegebenen Arbeitsablauf und Verwendungszweck ebenso wie nach dem konkreten Zustand der Maschine. Der Beschwerdeführer hätte daher seiner aus § 5 Abs. 1 Satz zwei VStG im Zusammenhang mit § 81 Abs. 2 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung abgeleiteten Pflicht zur Glaubhaftmachung nur dann entsprochen, wenn er dargelegt hätte, dass alle im Hinblick auch auf den konkreten betrieblichen Einsatz erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen worden wären. Dies aber ist im Beschwerdefall nicht geschehen.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Juli 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998020346.X00Im RIS seit
20.11.2000