Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2004 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der I GmbH mit dem Sitz in L zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber am 23. Jänner 2002 eine Baustelle in W betrieben habe, wobei folgende Mängel festgestellt worden seien: Bei Spenglerarbeiten am Dachsaum des Daches (Abstur... mehr lesen...