Norm: JN §83b
Rechtssatz: Dieser Gerichtsstand dient nicht der Durchführung individueller Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und einzelnen Mitgliedern, sondern hat zur Voraussetzung, daß die Bedeutung des Streites über den Einzelfall hinausgeht, wie dies etwa bei der Geltendmachung von Minderheitsrechten der Fall ist. Entscheidungstexte 8 ObA 246/95 Entscheidungstext OGH 12.10... mehr lesen...
Die für den 18. November 1948 einberufene außerordentliche Generalversammlung der beklagten Partei (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) hat unter anderem beschlossen, die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer mit sofortiger Wirksamkeit zu widerrufen und von ihm in seiner Eigenschaft als Gesellschafter einen Betrag von 28.500 S einzufordern, der auf seine Stammeinlage noch ausständig sei. Daraufhin hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die beiden Beschlüsse nichtig... mehr lesen...
Norm: JN §83b
Rechtssatz: Dem Gerichtsstand des § 83 b JN unterliegen nicht Klagen einer Bauspargenossenschaft gegen ein einzelnes Mitglied auf Zahlung angeblich rückständiger "Pflichtsparraten". Entscheidungstexte 2 Ob 51/36 Entscheidungstext OGH 26.02.1936 2 Ob 51/36 Veröff: SZ 18/40 European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Norm: GenG §76JN §83b
Rechtssatz: Klagen auf Barzahlung des Haftungsbetrages gemäß § 76 GenG unterliegen dem Gerichtsstande für Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnisse nach § 83 b JN. Entscheidungstexte 3 Ob 235/26 Entscheidungstext OGH 13.04.1926 3 Ob 235/26 Veröff: SZ 8/120 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...