Norm
JN §83bRechtssatz
Dieser Gerichtsstand dient nicht der Durchführung individueller Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und einzelnen Mitgliedern, sondern hat zur Voraussetzung, daß die Bedeutung des Streites über den Einzelfall hinausgeht, wie dies etwa bei der Geltendmachung von Minderheitsrechten der Fall ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064467Dokumentnummer
JJR_19951012_OGH0002_008OBA00246_9500000_003