Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 1992 wurde die beschwerdeführende Stadtgemeinde gemäß § 2 Abs. 1 des Vorarlberger Spitalbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1987, zur Zahlung eines Beitrages zum Betriebsabgang, der 40 % der Berechnungsgrundlage betrage, für den stationären Aufenthalt eines namentlich genannten Patienten im Landesnervenkrankenhaus Valduna vom 3. bis 23. Juli 1990 (21 Verpflegstage) verpflichtet. In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof ge... mehr lesen...
Index: L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg001 Verwaltungsrecht allgemein22/01 Jurisdiktionsnorm
Norm: JN §66;JN §76;SpitalbeitragsG Vlbg 1987 §2 Abs1;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/16 92/11/0031 1 Stammrechtssatz Der gewöhnliche Aufenthalt iSd § 2 Abs 1 Vlbg SpitalbeitragsG ist einerseits vom vorübergehenden Aufenthalt und andererseits vom ordentlichen Wohnsitz abzugrenzen. Unter dem... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grund eines Antrages der mitbeteiligten Partei als Rechtsträger des Landeskrankenhauses Feldkirch die beschwerdeführende Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 des Vorarlberger Spitalbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1987 (SpBG), verpflichtet, einen Beitrag zum Betriebsabgang des genannten Krankenhauses in näher genannter Höhe für die stationären Aufenthalte einer bestimmten Person (K.K.) in der Dauer von 56 Tagen im II. Quartal des Jahres 1991 sowie in der Dau... mehr lesen...
Index: L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg001 Verwaltungsrecht allgemein22/01 Jurisdiktionsnorm
Norm: JN §66;JN §76;SpitalbeitragsG Vlbg 1987 §2 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Der gewöhnliche Aufenthalt iSd § 2 Abs 1 Vlbg SpitalbeitragsG ist einerseits vom vorübergehenden Aufenthalt und andererseits vom ordentlichen Wohnsitz abzugrenzen. Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt ist jener Ort zu verstehen, in dem in der b... mehr lesen...