Begründung: Gemeinsam mit ihrer Klage auf Ehescheidung und Unterhaltszahlung beantragte die klagende und gefährdete Partei (in weiterer Folge: Klägerin), dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (in weiterer Folge: Beklagter) die Zahlung eines vorläufigen Unterhalts in Höhe von 653 EUR monatlich ab 4. 6. 2008 aufzutragen. Der Beklagte sprach sich gegen diesen Antrag aus. In der Verhandlung vom 18. 2. 2009 schlossen die Streitteile einen (Teil-)Vergleich, mit dem sich der Be... mehr lesen...