Norm: JN §41 Abs2JN §43 Abs1JN §43 Abs2ZPO §240 A
Rechtssatz: Bei Vorliegen einer Prozeßeinrede seitens des Beklagten wird das Verfahren schon hinsichtlich der Prozeßvoraussetzungen - hier der örtlichen Zuständigkeit - kontradiktorisch, es ist über die Prozeßeinrede nach abgesonderter oder nicht abgesonderter Verhandlung mit Beschluß zu entscheiden. Grundlage dieser Entscheidung ist aber das Ergebnis des kontradiktorischen Verfahrens, weil nur ... mehr lesen...