RS OGH 1977/3/10 6Ob681/76, 1Ob2387/96b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1977
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Norm

JN §41 Abs2
JN §43 Abs1
JN §43 Abs2
ZPO §240 A

Rechtssatz

Bei Vorliegen einer Prozeßeinrede seitens des Beklagten wird das Verfahren schon hinsichtlich der Prozeßvoraussetzungen - hier der örtlichen Zuständigkeit - kontradiktorisch, es ist über die Prozeßeinrede nach abgesonderter oder nicht abgesonderter Verhandlung mit Beschluß zu entscheiden. Grundlage dieser Entscheidung ist aber das Ergebnis des kontradiktorischen Verfahrens, weil nur dann die Prozeßeinrede mit ihren die Zuständigkeit betreffenden Behauptungen oder Bestreitungen ihren prozessualen Sinn erfüllt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 681/76
    Entscheidungstext OGH 10.03.1977 6 Ob 681/76
    Veröff: RZ 1977/84 S 171
  • 1 Ob 2387/96b
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2387/96b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0039784

Dokumentnummer

JJR_19770310_OGH0002_0060OB00681_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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