Norm: JN §42 Abs2ZPO §411 E
Rechtssatz: Auch die von einem unheilbar unzuständigen Gericht gefällte Entscheidung begründet die Rechtskrafteinrede, da § 42 Abs 2 JN auf das Verhältnis von ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten nicht anwendbar ist. Entscheidungstexte 4 Ob 45/52 Entscheidungstext OGH 08.05.1952 4 Ob 45/52 Euro... mehr lesen...
Der Kläger, der geschiedene Gatte der Beklagten, begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von 8748 S s. A. aus dem Titel des Schadenersatzes mit der Begründung: , er habe Einrichtungsgegenstände, u. zw. Möbel, Bettwäsche, Decken, Pölster, Matratzen und Geschirr, in die Ehe eingebracht, die sein alleiniges Eigentum seien, die Beklagte habe diese Gegenstände ohne sein Wissen und seine Zustimmung eigenmächtig verkauft und sich den Erlös zugewendet, wodurch ihm ei... mehr lesen...
Der Oberste Gerichtshof stellt den erstrichterlichen Beschluß wieder her. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Das Rekursgericht vertritt in seinem nunmehr angefochtenen Beschluß die Auffassung, daß sich die Einleitung der Abhandlungspflege auf Grund einer nicht durch eine amtliche Todeserklärung oder eine Sterbeurkunde gedeckten Todfallsaufnahme als eine Nichtigkeit darstelle. Diese Auffassung ist zu billigen. Es wäre auch die weiter vom Rekursgericht ... mehr lesen...