Der Oberste Gerichtshof hat den vom Zustellkurator des zu Entmundigenden gegen die durch das Kreisgericht St. Pölten gemäß § 12 (3) EntmO. gefällte Entscheidung erhobenen Rekurs dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung abgetreten. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Nachdem das Bezirksgericht Innere Stadt-Wien gemäß § 12 (3) EntmO. die Akten dem Kreisgericht St. Pölten zur Entscheidung vorgelegt hatte, erkannte dieses mit Beschluß, daß die Ablehnung... mehr lesen...