Norm: EO §1 ICEO §355 IIJN §32
Rechtssatz: Es gibt keine Bestimmung, nach der die Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung nur auf den Sprengel des entscheidenden Gerichtes territorial beschränkt wäre. Eine solche Beschränkung etwa dahin, daß der Verpflichtete gewisse Handlungen nur im Sprengel des Titelgerichtes zu unterlassen hat, müßte ausdrücklich in der Entscheidung ausgesprochen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...