RS OGH 1977/3/1 3Ob186/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1977
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Norm

EO §1 IC
EO §355 II
JN §32

Rechtssatz

Es gibt keine Bestimmung, nach der die Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung nur auf den Sprengel des entscheidenden Gerichtes territorial beschränkt wäre. Eine solche Beschränkung etwa dahin, daß der Verpflichtete gewisse Handlungen nur im Sprengel des Titelgerichtes zu unterlassen hat, müßte ausdrücklich in der Entscheidung ausgesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 186/76
    Entscheidungstext OGH 01.03.1977 3 Ob 186/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000028

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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