Norm
EO §1 ICRechtssatz
Es gibt keine Bestimmung, nach der die Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung nur auf den Sprengel des entscheidenden Gerichtes territorial beschränkt wäre. Eine solche Beschränkung etwa dahin, daß der Verpflichtete gewisse Handlungen nur im Sprengel des Titelgerichtes zu unterlassen hat, müßte ausdrücklich in der Entscheidung ausgesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000028Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011