Entscheidungen zu § 23 Abs. 4 JN

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE OGH 2008/1/24 6Nc25/07i (6Nc26/07m)

Begründung: Mit Urteil vom 17. 11. 2006 (ON 44) gab das Bezirksgericht Graz-Ost der Klage statt. Der Beklagte erhob gegen das Urteil Berufung (ON 46). Nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz fällt die Behandlung dieses Rechtsmittels in die Zuständigkeit des Senats 6. Vorsitzender dieser Abteilung ist Dr. Eugen Strohl, Senatsmitglieder sind die Richter Dr. Reinhard Klepeisz und Dr. Manja Scherz. Im Schriftsatz vom 20. 4. 2007 (ON 52) lehnte der Bekl... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 24.01.2008

TE OGH 1999/4/28 3N3/99 (3N4/99, 3N5/99, 3N6/99, 3N7/99, 3N8/99, 3N9/99, 3N10/99, 3N11/99, 3N12/99,

Begründung: Die Antragstellerin beantragt die Aufhebung eines bestimmten Beschlusses auf Exekutionsbewilligung, will eine Nichtigkeits- und eine Wiederaufnahmeklage einbringen, begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe und lehnt gleichzeitig alle Richter des Bezirks-, des Landes- und des Oberlandesgerichts Linz ab. Diese Ablehnung wird bloß auf die Behauptung gestützt, die "einzelnen Richter" hätten "zueinander" schon "über mehrere Jahre" ein besonderes kollegiales Naheverhält... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 28.04.1999

TE OGH 1990/9/6 6N520/90

Begründung: Der Kläger begehrt für seine am 8. 5. 1990 beim Landesgericht Linz eingebrachte Klage die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Die Klage richtet sich auf Verurteilung der Beklagten dazu, daß sie es künftig unterlassen, den Kläger als "Straftäter" zu bezeichnen. Das Landesgericht Linz wies den Verfahrenshilfeantrag des Klägers ab und stellte ihm die Klage unter Fristsetzung zur Verbesserung durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurück. In Verbindung mit de... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 06.09.1990

TE OGH 1990/2/22 7N502/90

Begründung: Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.3.1989, 8 Ob 542/89, wurde vom 8.Senat des Obersten Gerichtshofes, und zwar durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Maier, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter, der Revisionsrekurs des Dr. Wolfgang V*** unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 14 Abs.2 Satz 1 AußStrG zurückgewiesen. Mit dem am 29.5.1989 beim Bezirksg... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 22.02.1990

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