Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter über den Antrag der W***** Gesellschaft m. b. H. in Liquidation, *****, vertreten durch deren Liquidator Ludwig M*****, wegen Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Linz in den Exekutionssachen 14 E 2918/93, 14 E 6952/93, 14 E 2468/94, 15 E 7483/93, 15 E 8920/93, 15 E 784/94, 15 E 1015/94, 15 E 1368/94, 15 E 1646/94, 15 E 2230/94, 15 E 2323/94, alle des Bezirksgerichtes Linz, E 2061/95 des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung sowie E 515/93, E 528/93, E 539/93, E 549/93, E 578/93, E 596/93, E 615/93, E 621/93, E 632/93, E 636/93, E 30/94, E 59/94, E 93/94, E 109/94, E 208/94, E 218/94, E 241/94, E 256/94, E 261/94, E 312/94, E 341/94, E 356/94, E 392/94, E 403/94, E 423/94, E 482/94, E 487/94, alle des Bezirksgerichtes Leonfelden folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Ablehnungsantrag gegen alle Richter des Oberlandesgerichts Linz wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin beantragt die Aufhebung eines bestimmten Beschlusses auf Exekutionsbewilligung, will eine Nichtigkeits- und eine Wiederaufnahmeklage einbringen, begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe und lehnt gleichzeitig alle Richter des Bezirks-, des Landes- und des Oberlandesgerichts Linz ab. Diese Ablehnung wird bloß auf die Behauptung gestützt, die "einzelnen Richter" hätten "zueinander" schon "über mehrere Jahre" ein besonderes kollegiales Naheverhältnis, weshalb deren "volle Unbefangenheit zu bezweifeln" sei.
Rechtliche Beurteilung
Richter können bereits vor Einleitung eines Rechtsstreits - so etwa anläßlich eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Klageeinbringung - abgelehnt werden (SZ 33/122).
Werden - wie im Anlaßfall - alle Richter eines Bezirksgerichts offenkundig als Erstgericht, eines Landesgerichts als Rechtsmittelgericht und des diesem im Sinne des § 23 JN "zunächst übergeordneten" Oberlandesgerichts abgelehnt, so hat der Oberste Gerichtshof über die Ablehnung aller Richter des betroffenen Oberlandesgerichts zu entscheiden.Werden - wie im Anlaßfall - alle Richter eines Bezirksgerichts offenkundig als Erstgericht, eines Landesgerichts als Rechtsmittelgericht und des diesem im Sinne des Paragraph 23, JN "zunächst übergeordneten" Oberlandesgerichts abgelehnt, so hat der Oberste Gerichtshof über die Ablehnung aller Richter des betroffenen Oberlandesgerichts zu entscheiden.
Der entsprechende Ablehnungsantrag ist nicht berechtigt.
Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig. Eine solche Pauschalablehnung ist jedoch schon dann zu verneinen, wenn dem Antrag - wie hier - zu entnehmen ist, daß in Hinsicht auf jeden einzelnen Richter die gleichen Ablehnungsgründe geltend gemacht werden (3 Ob 2228/96k).
Die Ablehnungswerberin muß mit ihrem Begehren jedoch deshalb scheitern, weil der Gesetzgeber in § 23 JN unter anderem normierte, daß über einen Ablehnungsantrag derjenige Gerichtshof, dem der abgelehnte Richter angehört, zu entscheiden hat. Damit wurde klargestellt, daß ein kollegiales Verhältnis unter Richtern keinen Ablehnungsgrund bildet (6 Ob 268/98z). Der Ablehnungsantrag, in dem nur behauptet wird, die Richter des abgelehnten Gerichtshofs hätten untereinander und mit Richtern anderer Gerichte ein besonderes kollegiales Naheverhältnis, ist demnach absolut unschlüssig, was gemäß § 24 JN zu dessen Zurückweisung führt.Die Ablehnungswerberin muß mit ihrem Begehren jedoch deshalb scheitern, weil der Gesetzgeber in Paragraph 23, JN unter anderem normierte, daß über einen Ablehnungsantrag derjenige Gerichtshof, dem der abgelehnte Richter angehört, zu entscheiden hat. Damit wurde klargestellt, daß ein kollegiales Verhältnis unter Richtern keinen Ablehnungsgrund bildet (6 Ob 268/98z). Der Ablehnungsantrag, in dem nur behauptet wird, die Richter des abgelehnten Gerichtshofs hätten untereinander und mit Richtern anderer Gerichte ein besonderes kollegiales Naheverhältnis, ist demnach absolut unschlüssig, was gemäß Paragraph 24, JN zu dessen Zurückweisung führt.
Anmerkung
E54189 03I00039European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:00300N00003.99.0428.000Dokumentnummer
JJT_19990428_OGH0002_00300N00003_9900000_000