Begründung: Der Antragsteller, der nach dem vorgelegten Vermögensbekenntnis ZPF 1 bosnischer Staatsangehöriger ist und unter der Anschrift *****, Bosnien, wohnt, begehrt die Ergänzung der im Urteil vom 27. November 1998 des Grundgerichts D*****, über die Scheidung seiner Eltern festgesetzten Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners, und zwar „beginnend ab dem 27. 11. 1998 Kindesunterhalt in Höhe eines monatlichen Betrags von 15 % seines persönlichen Einkommens zu bezahlen". Der Ex... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist als Vater des am 27. 12. 1984 geborenen Beklagten geldunterhaltspflichtig. Zuletzt wurde er mit Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27. 12. 1994 zu GZ 21 P 179/87 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 3.500 S verpflichtet. Der Kläger beantragt festzustellen, dass der Unterhaltsanspruch des Beklagten ihm gegenüber seit 1. 9. 2003 erloschen ist. Der Beklagte drohe mit der Einleitung eines Exekutionsverfahrens. Tatsächlich sei e... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AgJN §114
Rechtssatz: Zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen im Sinne des § 114 JN gehören alle Ansprüche auf Festsetzung, Erhöhung, Herabsetzung oder Feststellung des Erlöschen des gesetzlichen Unterhalts. Entscheidungstexte 6 Ob 148/06t Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 148/06t 6 Ob 165/08w Entscheidungstext O... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger und sein Vater, der Beklagte, sind polnische Staatsangehörige. Der Beklagte lebt dauernd in Österreich, der Kläger bei seiner Mutter in Polen. Der Beklagte war auf Grund eines im Jahr 1991 geschlossenen Vergleichs zu monatlichen Unterhaltsleistungen für den Kläger von ATS 500, für dessen älteren Bruder von ATS 600, und für die jüngere Schwester von ATS 400 verpflichtet. Dem Vergleich lag ein 14 x jährlich bezogenes monatliches Nettoeinkommen des Vaters als R... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AgAußStrG 2005 §202AußStr-BegleitG ArtIII Z1JN §114
Rechtssatz: Das Außerstreitgesetz idF BGBl I 2003/111, nach welchem nun auch Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind (Art III Z 1 AußStr-BegleitG, BGBl 112/2003), ist gemäß seinem § 202 auf bereits anhängige Streitigkeiten nicht anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 112/04h E... mehr lesen...