IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Reitter über die Beschwerde des B S, G, F, gegen den am 14. November 2019 zugestellten Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, GZ: PAD/19/2140558/VW, betreffend Untersagung einer Versammlung zu Recht: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe: I.1. Mit am 14. November 2019 zugestelltem (und wohl irrtümlich mit 16. Dezember ... mehr lesen...