IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer über die Beschwerde des Herrn Dr. A. M. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 27.09.2016, Zl. MA 40-GR-209788/2016, betreffend Stilllegung des Röntgengerätes, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNG... mehr lesen...