Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 02.02.2007 wurden Herrn *** (in der Folge Berufungswerber) für den Betrieb der am Standort ***, situierten Röntgenanlagen gemäß § 11, 17 und 41 Abs. 1 Z. 3 StrSchG folgende Auflagen vorgeschrieben: 1. Für sämtliche Röntgeneinrichtungen einschließlich der angrenzenden Umgebungsbauteile ist ein Strahlenschutzprüfbericht gemäß ÖNORM S5214 vorzulegen. In diesem Gutachten ist die zugrunde gelegte wöchentliche Röhrenbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Auflagen nach § 11 Abs. 1 StrSchG dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn bereits feststeht, dass trotz konsensgemäßem Betrieb der Strahlenschutz nicht gewährleistet ist. Maßnahmen, die dazu dienen, erst festzustellen, ob Vorschreibungen nach § 11 Abs. 1 StrSchG angezeigt sind, können aufgrund der herangezogenen Gesetzesbestimmung niemals vorgeschrieben werden. Schlagworte Sachverhaltsermittlung für die Vorschreibung nachträglicher Auflagen mehr lesen...