Auflagen nach § 11 Abs. 1 StrSchG dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn bereits feststeht, dass trotz konsensgemäßem Betrieb der Strahlenschutz nicht gewährleistet ist. Maßnahmen, die dazu dienen, erst festzustellen, ob Vorschreibungen nach § 11 Abs. 1 StrSchG angezeigt sind, können aufgrund der herangezogenen Gesetzesbestimmung niemals vorgeschrieben werden.