Norm: JGG §9JGG §19
Rechtssatz: Tragender Gedanke der vorläufigen Einstellung unter Bestimmung von Auflagen ist es somit, dem Jugendlichen ein in Beziehung zu seiner Tat positives Verhalten abzuverlangen und ihn zu veranlassen, einen ihm zumutbaren positiven Beitrag zu leisten, ohne daß er gezwungen wäre, vollen Tatausgleich zu leisten. Entscheidungstexte 4 Ob 2392/96k Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: JGG §9
Rechtssatz: Das Fehlen schwerer Schuld und das Fehlen spezialpräventiver Erfordernisse für die Bestrafung bilden zwei eigenständige Voraussetzungen für die Anwendung des § 9 JGG, doch lassen sich diese gegebenenfalls auch aus einem einzigen Umstand erkennen. Entscheidungstexte 13 Os 120/96 Entscheidungstext OGH 18.09.1996 13 Os 120/96 ... mehr lesen...