RS OGH 1996/9/18 13Os120/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1996
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Norm

JGG §9

Rechtssatz

Das Fehlen schwerer Schuld und das Fehlen spezialpräventiver Erfordernisse für die Bestrafung bilden zwei eigenständige Voraussetzungen für die Anwendung des § 9 JGG, doch lassen sich diese gegebenenfalls auch aus einem einzigen Umstand erkennen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104961

Dokumentnummer

JJR_19960918_OGH0002_0130OS00120_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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