Norm
JGG §9Rechtssatz
Das Fehlen schwerer Schuld und das Fehlen spezialpräventiver Erfordernisse für die Bestrafung bilden zwei eigenständige Voraussetzungen für die Anwendung des § 9 JGG, doch lassen sich diese gegebenenfalls auch aus einem einzigen Umstand erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104961Dokumentnummer
JJR_19960918_OGH0002_0130OS00120_9600000_001