Gründe: Die Angeklagten Markus W*** und Sonja H*** wurden der Vergehen des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 3 Z. 1 und 3 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (2) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z. 2 StGB (3) schuldig erkannt. Darnach sind sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den rechtskräftig Verurteilten Kurt S*** und Timbo B*** am 27. September 1987 in Linz mit Gewalt, indem sie mit einer Bank gegen die ... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §42StPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Anläßlich der Antragstellung auf Ausschluß der Öffentlichkeit gemäß § 42 JGG muß - sofern solche Umstände zu diesem Zeitpunkt nicht offenkundig sind - dargetan werden, aus welchen Gründen ein Ausschluß der Öffentlichkeit im Sinne des § 42 JGG im Interesse des Jugendlichen geboten ist. Zur Bekanntgabe solcher besonderen
Gründe: ist der Antragsteller schon deshalb verpflichtet, weil der Grundsatz d... mehr lesen...