RS OGH 1989/8/17 13Os95/89, 12Os21/19h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.1989
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Norm

JGG 1988 §42
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Anläßlich der Antragstellung auf Ausschluß der Öffentlichkeit gemäß § 42 JGG muß - sofern solche Umstände zu diesem Zeitpunkt nicht offenkundig sind - dargetan werden, aus welchen Gründen ein Ausschluß der Öffentlichkeit im Sinne des § 42 JGG im Interesse des Jugendlichen geboten ist. Zur Bekanntgabe solcher besonderen Gründe ist der Antragsteller schon deshalb verpflichtet, weil der Grundsatz der Öffentlichkeit, den das JGG aus rechtsstaatlichen Erwägungen grundsätzlich beibehalten hat, einem Verfassungsgebot (Art 90 B-VG) entspricht und unter Nichtigkeitssanktion steht (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 95/89
    Entscheidungstext OGH 17.08.1989 13 Os 95/89
  • 12 Os 21/19h
    Entscheidungstext OGH 11.04.2019 12 Os 21/19h
    Vgl; Beisatz: Im Hinblick auf die Grundrechtsgarantie einer öffentlichen Verhandlung nach Art 90 Abs 1 B-VG und Art 6 Abs 1 MRK ist der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 42 Abs 1 JGG tunlichst auf Teile der Hauptverhandlung zu beschränken. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087061

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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