Norm: JGG 1988 §8JGG 1988 §32 Abs5
Rechtssatz: Der Umstand, daß das Gericht das Verfahren nach Durchführung eines (hier nicht aktuellen) außergerichtlichen Tatausgleichs nicht gemäß § 8 JGG endgültig eingestellt hat, ist nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Beschwerde bekämpfbar (§§ 8, 32 Abs 5 JGG) - nicht aber mit Berufung gegen das Strafurteil. Entscheidungstexte 11 Os 139/93 ... mehr lesen...