Norm
JGG 1988 §8Rechtssatz
Der Umstand, daß das Gericht das Verfahren nach Durchführung eines (hier nicht aktuellen) außergerichtlichen Tatausgleichs nicht gemäß § 8 JGG endgültig eingestellt hat, ist nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Beschwerde bekämpfbar (§§ 8, 32 Abs 5 JGG) - nicht aber mit Berufung gegen das Strafurteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0086964Dokumentnummer
JJR_19931019_OGH0002_0110OS00139_9300000_001