RS OGH 1993/10/19 11Os139/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1993
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Norm

JGG 1988 §8
JGG 1988 §32 Abs5

Rechtssatz

Der Umstand, daß das Gericht das Verfahren nach Durchführung eines (hier nicht aktuellen) außergerichtlichen Tatausgleichs nicht gemäß § 8 JGG endgültig eingestellt hat, ist nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Beschwerde bekämpfbar (§§ 8, 32 Abs 5 JGG) - nicht aber mit Berufung gegen das Strafurteil.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0086964

Dokumentnummer

JJR_19931019_OGH0002_0110OS00139_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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