Der 1972 geborene Beschwerdeführer verbüßt zur Zeit in der Justizanstalt Graz-Karlau eine wegen des Verbrechens des Mordes und anderer Delikte über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren. Er war im Zeitpunkt der Urteilstat jugendlich und unbescholten. Das urteilsmäßige Strafende ist der 30. Jänner 2003. Am 9. (nach seinen eigenen Angaben am 11.) Juni 1996 beantragte der Beschwerdeführer seine Überstellung in den Entlassungsvollzug. Gegen die mündliche Ablehnun... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch24/02 Jugendgerichtsbarkeit25/02 Strafvollzug
Norm: JGG §17;StGB §46 Abs1;StVG §145 Abs1;StVG §145 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997200142.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...