Norm: JGG 1961 §14 Abs2
Rechtssatz: § 14 Abs 2 JGG ist ein ausschließlicher Widerrufsgrund, der als Sonderform auf einer anderen "Sanktionsebene" die allgemeinen Widerrufsgründe des § 3 Abs 1 BedVG verdrängt; eine sinngemäße Heranziehung letzterer aus Grund des § 14 Abs 3 JGG ist unzulässig. Ist seinerzeit § 14 JGG angewendet worden, dann ist bei Prüfung der Widerrufsfrage nachmals primär immer zu untersuchen, ob mit einer - allenfalls neuerli... mehr lesen...