RS OGH 1971/9/28 10Os226/71, 10Os183/72 (10Os184/72)

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Veröffentlicht am 28.09.1971
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Norm

JGG 1961 §14 Abs2

Rechtssatz

§ 14 Abs 2 JGG ist ein ausschließlicher Widerrufsgrund, der als Sonderform auf einer anderen "Sanktionsebene" die allgemeinen Widerrufsgründe des § 3 Abs 1 BedVG verdrängt; eine sinngemäße Heranziehung letzterer aus Grund des § 14 Abs 3 JGG ist unzulässig. Ist seinerzeit § 14 JGG angewendet worden, dann ist bei Prüfung der Widerrufsfrage nachmals primär immer zu untersuchen, ob mit einer - allenfalls neuerlichen - Anstaltserziehung nicht doch noch das Auslangen gefunden werden kann. Daher hat auch die neuerliche Begehung selbst einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung nur dann den Widerruf des bedingten Strafnachlasses und den Vollzug der Strafe zur Folge, wenn die Besserung durch Anstaltserziehung nicht mehr erreicht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 226/71
    Entscheidungstext OGH 28.09.1971 10 Os 226/71
    Veröff: EvBl 1972/94 S 161
  • 10 Os 183/72
    Entscheidungstext OGH 05.12.1972 10 Os 183/72
    nur: § 14 Abs 2 JGG ist ein ausschließlicher Widerrufsgrund, der als Sonderform auf einer anderen "Sanktionsebene" die allgemeinen Widerrufsgründe des § 3 Abs 1 BedVG verdrängt; eine sinngemäße Heranziehung letzterer aus Grund des § 14 Abs 3 JGG ist unzulässig. Ist seinerzeit § 14 JGG angewendet worden, dann ist bei Prüfung der Widerrufsfrage nachmals primär immer zu untersuchen, ob mit einer - allenfalls neuerlichen - Anstaltserziehung nicht doch noch das Auslangen gefunden werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0088467

Dokumentnummer

JJR_19710928_OGH0002_0100OS00226_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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