Norm: BörseG §9BörseG §12
Rechtssatz: Der Handel und Verkauf von amtlich nicht notierten Wertpapieren im sogenannten geregelten Freiverkehr an der Wiener Börse ist ein Börsegeschäft. Entscheidungstexte 8 Ob 379/62 Entscheidungstext OGH 05.02.1962 8 Ob 379/62 Veröff: ÖBA 1965,171 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH... mehr lesen...
Norm: BörseG §12
Rechtssatz: Eine Bürgschaftsübernahme kann nur dann als " Börsehilfsgeschäft" angesehen werden, wenn sie mit Bezug auf ein bestimmtes Börsengeschäft abgegeben wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 910/26 Entscheidungstext OGH 03.11.1926 1 Ob 910/26 Veröff: SZ 8/308 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...