Norm
BörseG §12Rechtssatz
Eine Bürgschaftsübernahme kann nur dann als " Börsehilfsgeschäft" angesehen werden, wenn sie mit Bezug auf ein bestimmtes Börsengeschäft abgegeben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1926:RS0053129Dokumentnummer
JJR_19261103_OGH0002_0010OB00910_2600000_001