Der erstinstanzliche Bescheid enthält folgenden Spruch: ?Der Antrag von DI Ferdinand S. vom 26. Februar 2013 auf Übermittlung der Betriebs- und Überwachungsordnung (BÜU) des Kraftwerks E. unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) wird gemäß § 8 Abs. 1 UIG abgewiesen.? Begründet wurde dieser
Spruch: wie folgt: ?Mit Schreiben vom 8. Jänner 2012 ersuchte DI S. das BMLFUW um Übermittlung der Betriebs- und Überwachungsordnung (BÜO) des Kraftwerks E., insbesondere... mehr lesen...