TE UVS Wien 2013/04/26 MIX/42/3920/2013

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Veröffentlicht am 26.04.2013
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. DDr. Tessar über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. Ferdinand S. gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vom 7.3.2013, Zl.: BMLFUW - UW.4.1.9/0020-I/5/2013, mit welchem der Antrag des Herrn DI Ferdinand S. vom 26.2.2013 auf einen bescheidmäßigen Abspruch über seinen Antrag vom 8.1.2013 auf Übermittlung der Betriebs- und Überwachungsverordnung (BÜO) des Kraftwerks E. gemäß § 8 Abs. 1 UIG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.4.2013 wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Ausdruck ?vom 26. Februar 2013 auf Übermittlung der Betriebs- und Überwachungsordnung (BÜU) des Kraftwerks E.? durch die Wendung ?vom 26.2.2013 auf einen bescheidmäßigen Abspruch über seinen Antrag vom 8.1.2013 auf Übermittlung der Betriebs- und Überwachungsverordnung (BÜO) des Kraftwerks E.? ersetzt wird.

Text

Der erstinstanzliche Bescheid enthält folgenden Spruch:

?Der Antrag von DI Ferdinand S. vom 26. Februar 2013 auf Übermittlung der Betriebs- und Überwachungsordnung (BÜU) des Kraftwerks E. unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) wird gemäß § 8 Abs. 1 UIG abgewiesen.?

Begründet wurde dieser Spruch wie folgt:

?Mit Schreiben vom 8. Jänner 2012 ersuchte DI S. das BMLFUW um Übermittlung der Betriebs- und Überwachungsordnung (BÜO) des Kraftwerks E., insbesondere jener Teile, die sich mit Absenken des Pegels, Wiederaufstauen, Spülungen, Hochwassermanagement, Hochwasserschutz etc. befassen und hat sich dabei auf die Bestimmungen des UIG gestützt.

Da bei diesem Dokument jedoch Grund zur Annahme besteht, dass durch die Mitteilung der begehrten Informationen ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 UIG berührt sein könnte, wurde die V. AG mit Schreiben vom 18. Jänner 2013 als mögliche Inhaberin eines solchen Geheimnisses vom Informationsbegehren verständigt und gemäß § 7 Abs. 1 UIG aufgefordert bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden sollen.

In der Stellungnahme vom 7. Februar 2013 führte die Betroffene aus, dass es sich bei den begehrten Informationen um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handle, zumal durch die in der Betriebs- und Überwachungsordnung des Kraftwerks E. enthaltenen Daten in Zusammenschau mit den bereits übermittelten Durchflusswerten Rückschlüsse auf die konkreten Erzeugungsmengen gezogen werden könnten. Bei diesen Daten, die wiederum Rückschlüsse auf die Strompreisbildung zuließen, handle es sich zweifelsfrei um schutzwürdige Geschäft- und Betriebsgeheimnisse. Eine Offenlegung würde der Betroffenen zu großen wirtschaftlichen Nachteilen gereichen und es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Herausgabe der Daten die Verbotsbestimmungen zu ?Insiderinforrnationen" gemäß der REMIT-Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 betroffen seien.

Darüber hinaus sei laut Betroffener auch der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG (laufendes Gerichtsverfahren) einschlägig, weil zu befürchten sei, dass bei einer Herausgabe eine Störung eines Strafverfahrens eintreten könnte, wobei insbesondere das Recht der Parteien ein faires Verfahren zu erhalten, betroffen sein würde. Derzeit seien nämlich bereits strafgerichtliche Vorerhebungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Hochwasserereignis aus November 2012 wegen § 177 Abs. 1 und 2 StGB anhängig. In diesem Verfahren würden bereits Mitarbeiter der Betroffenen als Beschuldigte geführt. Aus der Anordnung zur Verfahrenseinleitung der Staatsanwaltschaft K. sei ersichtlich, dass der Betriebs- und Überwachungsordnung Bedeutung zukomme. Den Beschuldigten werde derzeit erst die Möglichkeit eingeräumt, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Die Mitteilung der Betriebs- und Überwachungsordnung an den Informationssuchenden habe daher in Hinblick auf das anhängige Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft K. im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG zu unterbleiben. Es sei nämlich zu befürchten, dass diese Mitteilungen massive negative Auswirkungen auf die Möglichkeit der Beschuldigten hätten, ein faires Verfahren zu erhalten, zumal die Möglichkeit zur Stellungnahme und der Erläuterung der Betriebs- und Überwachungsordnung des Kraftwerks E. gerade erst eingeräumt werde und insbesondere zu befürchtende weitere Anzeigen an die Strafbehörde unter Zuhilfenahme der BÜO einer fairen und sachlichen Aufarbeitung der Ereignisse hinderlich sein könnten. Dazu trete, dass bei Herausgabe der BÜO diese sogleich an die Öffentlichkeit dringen würde und weitere negative Einflüsse auf das laufende Strafverfahren hätte. Es sei nochmals zu betonen, dass die beantragten Informationen gerade den strittigen Gegenstand des Strafverfahrens bildeten (vgl auch dazu Ennöckl/Maitz, UIG² [2011] 59). Nach Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe der Informationen gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe wurde dem Informationssuchenden mit Erledigung vom 19. Februar 2013, ZI. BMLFUW-4.1.9/0011-1/5/2013, gemäß § 5 Abs. 7 UIG begründet mitgeteilt, dass seinem Begehren derzeit nicht entsprochen werden kann. Weiters wurde er auf die Rechtsschutzmöglichkeit gemäß § 8 Abs. 1 UIG hingewiesen, wonach er hierüber bei der ho. Behörde einen Bescheid beantragen könne, der in der Folge vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Berufung bekämpfbar sei.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 beantragte DI S. die Übermittlung eines Bescheides nach § 8 Abs. 1 UIG.

Die Behörde hat hiezu erwogen:

Gemäß § 4 UIG wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, gewährt.

§ 2 UIG zählt die verschiedenen Umweltinformationen auf, deren Übermittlung beantragt werden kann und gehören dazu unter anderem Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Wasser, etc. (Z 1) über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, etc. (Z 2), über Maßnahmen wie Gesetz, Pläne, Verwaltungsakte, etc. (Z 3), sowie über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit (Z 6). Die Betriebs- und Überwachungsordnung betreffend das Kraftwerk E. enthält unter anderem Angaben über die Stauanlage, das Stauziel, die Stauregelung, den Stauraum, die Dämme, die Wehranlage, die Kraftstation sowie verschiedene Anlagen. Es ist daher davon auszugehen, dass einige dieser Daten Umweltinformationen im Sinne des § 2 UIG darstellen und nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 bis 7 UIG grundsätzlich herauszugeben sind.

§ 6 Abs. 2 Z 4 bestimmt, dass Umweltinformationen dann mitzuteilen sind, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse hätte, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen.

Da bei der Betriebs- und Überwachungsordnung jedoch Grund zur Annahme besteht, dass durch die Mitteilung der begehrten Informationen ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 UIG berührt sein könnte, war die V. AG als mögliche Inhaberin eines solchen Geheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigt und gemäß § 7 Abs. 1 UIG aufzufordern, bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden sollen. Die V. AG brachte daneben jedoch noch vor, dass betreffend das Hochwasser in La. im November 2012 mittlerweile schon strafgerichtliche Vorerhebungen gegen deren Mitarbeiter anhängig seien und war daher von der Behörde darüber hinaus der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG (laufende Gerichtsverfahren) zu prüfen. Zu prüfen ist dabei, ob mit der Mitteilung dieser Umweltinformationen eine Störung dieser Verfahren zu befürchten ist, wobei insbesondere das Recht der Parteien, ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 MRK zu erhalten, zu beachten ist. Negative Auswirkungen sind dann zu befürchten, wenn die beantragten Informationen den strittigen Gegenstand des Verfahrens bilden. Mitteilungsbegehren, die keinen Einfluss auf den Verlauf solcher Verfahren haben können, etwa weil sie sich auf unstrittige Sachverhaltselemente beziehen, muss daher entsprochen werden (Ennöckl/Maitz, UIG² [2011] 59).

Da sich die strafgerichtlichen Vorerhebungen explizit auf den Vo. Stausee beziehen, kommt der gegenständlichen Betriebs- und Überwachungsordnung E. zentrale Bedeutung zu und ist davon auszugehen, dass Daten bzw. Umweltinformationen, die darin enthalten sind, entscheidende Bedeutung im Strafverfahren haben könnten. Es ist daher zu befürchten, dass die derzeitige Bekanntgabe der darin enthaltenen Umweltinformationen negative Auswirkungen auf die genannten strafrechtlichen Untersuchungen bzw. die Möglichkeit der damit in Zusammenhang stehenden Personen, ein faires Verfahren zu erhalten, haben könnte.

§ 6 Abs. 4 UIG sieht weiters vor, dass die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe eng auszulegen sind, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1.

Schutz der Gesundheit

2.

Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; oder

3.

Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Im gegenständlichen Fall war daher das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen und ist die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass dem Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe der Vorzug zu geben ist.

Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Betriebs- und Überwachungsordnung E. liegt im gegenständlichen Fall nicht vorrangig im Schutz einer der oben genannten Rechtsgüter, wohingegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe durch den Betroffenen mit Verweis auf § 6 Abs. 2 Z 7 UIG und Untermauerung mittels Vorlage von entsprechenden Dokumenten der Staatsanwaltschaft K. belegt werden konnte. Die negativen Auswirkungen, die allenfalls durch die Bekanntgabe der angefragten Umweltinformation für die Betroffene bzw. deren Mitarbeiter im laufenden Strafverfahren bzw. bei den strafrechtlichen Untersuchungen zu befürchten wären, sind derzeit im Vergleich zum Informationsinteresse des Informationssuchenden als höherwertig einzuschätzen.

Es darf aber darauf hingewiesen werden, dass nach Abschluss des Strafverfahrens bzw. allenfalls gleichgerichteter Strafverfahren das Informationsinteresse des Informationssuchenden gegenüber den dann allenfalls noch bestehenden Interessen der Betroffenen (§ 6 Abs. 2 Z 4 UIG) neu zu bewerten bzw. abzuwägen sein wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.?.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung bestritt der Berufungswerber die Annahme der Erstbehörde, dass es sich bei den begehrten Informationen um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handle, und dass im Falle der Übermittlung dieser Informationen eine Störung eines Strafverfahrens erfolge. In den begehrten Informationen sei kein Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis der V. AG zu erblicken. Der Berufungswerber habe nämlich die Mitteilung von Informationen, welche den Hochwasserfall betreffen, beantragt. Schon in Anbetracht des Umstands, dass die Durchflusswerte an Hochwassertagen untypisch seien, müsse angenommen werden, dass aus den begehrten Informationen keine aussagekräftigen Rückschlüsse auf die Strompreisbildung gezogen werden können. Auch könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern die Bekanntgabe der begehrten Informationen negative Auswirkungen auf ein laufendes Gerichtsverfahren haben können, zumal die beantragten Informationen ohnehin der Staatsanwaltschaft und den Verfahrensparteien bekannt sein müssen. Auch würden die begehrten Informationen keinen strittigen Verfahrensgegenstand des Gerichtsverfahrens darstellen. Die begehrten Informationen würden vielmehr die Grundlage für eine sachliche Aufarbeitung darstellen. Durch die Mitteilung der begehrten Informationen würde dem Eintritt von Missverständnissen wie auch von Fehlbeurteilungen entgegen gewirkt, was der sachlichen Aufarbeitung der Ereignisse förderlich, und daher keinesfalls hinderlich sei. Im Übrigen würde das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen das allfällige Interesse an der Nichtbekanntgabe überwiegen.

Aus dem mit der Berufung vorgelegten erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass der Berufungswerber am 8.1.2013 die Erstbehörde um Übermittlung der Betriebs- und Überwachungsordnung des Kraftwerks E. ersucht hatte. Mit Schriftsatz vom 18.1.2013 wurde in Hinblick auf § 6 Abs. 2 Z 4 i.V.m. Abs. 3 UIG dieser Antrag der V. AG, der Betreiberin des Kraftwerks E., zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 7.2.2013 teilte die V. AG der Erstbehörde im Wesentlichen mit, dass es sich bei den begehrten Informationen um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handle, zumal durch die in der Betriebs- und Überwachungsordnung des Kraftwerks E. enthaltenen Daten in Zusammenschau mit den bereits übermittelten Durchflusswerten Rückschlüsse auf die konkreten Erzeugungsmengen gezogen werden könnten. Eine Offenlegung würde der Betroffenen zu großen wirtschaftlichen Nachteilen gereichen und es könne insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Herausgabe der Daten die Verbotsbestimmungen zu ?Insiderinformationen" gemäß der REMIT-Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 betroffen seien. Darüber hinaus sei auch der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG (laufendes Gerichtsverfahren) einschlägig, weil zu befürchten sei, dass bei einer Herausgabe der beantragten Daten eine Störung eines Strafverfahrens eintreten könnte, wobei insbesondere das Recht der Parteien ein faires Verfahren zu erhalten, betroffen sein würde. Derzeit seien nämlich bereits strafgerichtliche Vorerhebungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Hochwasserereignis aus November 2012 wegen § 177 Abs. 1 und 2 StGB anhängig. In diesem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft K. werden bereits Mitarbeiter der Betroffenen als Beschuldigte geführt. Aus der der Stellungnahme beigeschlossenen Anordnung zur Verfahrenseinleitung der Staatsanwaltschaft K. sei ersichtlich, dass der Betriebs- und Überwachungsordnung Bedeutung zukomme. Den Beschuldigten werde derzeit erst die Möglichkeit eingeräumt, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die Übermittlung der begehrten Informationen würde massive negative Auswirkungen auf die Möglichkeit der Beschuldigten, ein faires Verfahren zu erhalten, bewirken, zumal die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Erläuterung der Betriebs- und Überwachungsordnung des Kraftwerks E. gerade erst eingeräumt worden sei, und insbesondere zu befürchtende weitere Anzeigen an die Strafbehörde unter Zuhilfenahme der beantragten Betriebs- und Überwachungsordnung des Kraftwerks E. einer fairen und sachlichen Aufarbeitung der Ereignisse hinderlich sein könnte. Dazu komme, dass bei Herausgabe der begehrten Information diese sogleich an die Öffentlichkeit dringen würde und weitere negative Einflüsse auf das laufende Strafverfahren eintreten würden.

Diesem Schriftsatz wurde eine mit 9.11.2012 datierte Anordnung der Staatsanwaltschaft K. beigeschlossen. Aus dieser geht insbesondere hervor, dass seitens der Staatsanwaltschaft K. wegen des Verdachts der Übertretung des § 177 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. § 170 Abs. 2 dritter Fall StGB im Hinblick auf die Ablassung des Vo. Stausees im November 2012 zur Zl. 10 UT 88/12f ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird.

Die wesentlichen Inhalte dieser Stellungnahme wurden in weiterer Folge von der Erstbehörde dem Berufungswerber mit Schriftsatz vom 19.2.2013 zur Kenntnis gebracht. Daraufhin beantragte der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 26.2.2013 einen bescheidmäßigen Abspruch über seinen Antrag auf Übermittlung der Betriebs- und Überwachungsverordnung des Kraftwerks E..

In weiterer Folge wurde der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen. Gemeinsam mit der gegenständlichen Berufung wurde dem erkennenden Senat auch die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vom 8.3.2013, Zl. BMLFUW - UW.4.1.9/0029-I/5/2013, mit welchem der Antrag des Herrn DI Ferdinand S. vom 8.3.2013 auf bescheidmäßigen Abspruch über seinen Antrag auf Übermittlung der Pegel- und Durchflussdaten der D.-kraftwerke R. - J., Fe. - Lu., Fa. - M. und A. für die Zeit vom 30.10.2012 bis zum 12.11.2012 unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes gemäß § 8 Abs. 1 UIG abgewiesen wurde, übermittelt. Diese Berufung wurde beim erkennenden Senat zur Zl. UVS-MIX/42/3922/2013 protokolliert. Seitens des erkennenden Senats wurde am 5.4.2013 durch ein Telefonat mit der Staatsanwaltschaft K. erhoben, dass das infolge des im November 2012 eingetretenen Hochwassers der D. im Bereich La. geführte Verfahren vor der Staatsanwaltschaft bislang nicht abgeschlossen worden ist und dass bislang von der Staatsanwaltschaft auch keine Strafanklage erhoben worden ist.

Aus dem Aktenvermerk des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19.4.2013 geht hervor, dass der Berufungswerber anrief und sich erkundigte, ob sein Erscheinen zur mündlichen Verhandlung unbedingt nötig sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Verhandlung nur deshalb ausgeschrieben worden sei, weil diese vom Berufungswerber ausdrücklich beantragt worden sei. Sonst hätte der Unterfertigende versucht, im schriftlichen Wege ein allfälliges Parteiengehör zu gewähren und klarstellende Fragen zu stellen. In der anberaumten mündlichen Verhandlung solle dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht werden, dass aufgrund des behaupteten Fehlverhaltens des Schleusenwarts des Kraftwerks E. durch die Staatsanwaltschaft weiterhin Vorerhebungen durchgeführt werden, und dass bislang sohin keine Anklage erhoben worden sei. Weiters werde er in der mündlichen Verhandlung befragt, ob er die beantragten Informationen vor Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Vorerhebungen bzw. des allfällig durchgeführten strafgerichtlichen Verfahrens wünsche. Wenn er dies wünsche, werde er befragt werden, warum er die beantragten Informationen, welche ohnedies Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Prüfung seien und daher ohnedies im Hinblick auf die allfällige Kausalität der Vorgangsweise der V. AG bzw. des Schleusenwarts eingehend analysiert werden, dennoch ein Interesse an der Übermittlung der beantragten Daten habe. Für den Fall, dass er nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen werde, werde ihm aufgetragen, zum Umstand, dass aktuell staatsanwaltschaftliche Erhebungen durchgeführt werden, Stellung zu beziehen und die obangeführten Fragen im schriftlichen Wege zu beantworten. Mit E-Mail vom 23.4.2013 teilte der Berufungswerber mit, dass er zu der für 24.4.2013 angesetzten Verhandlung nicht erschienen werde und gab dazu nachfolgende Stellungnahme ab:

?Sollte sich im Zuge der Bearbeitung meiner Berufungen die Frage stellen, warum ich die in meinen Anträgen begehrten Umweltinformationen (Pegelstände bzw. Teile der Betriebs- und Überwachungsordnung von Kraftwerken) jetzt und nicht nach Abschluß eines allfälligen Gerichtsverfahrens begehre, so bringe ich dazu vor:

In der ? behördlich genehmigten - Betriebs- und Überwachungsordnung (BÜO) jedes Kraftwerkes, auch des Kraftwerkes E., das am unteren Endes des Vo. Stausees liegt, werden Vorgänge wie Absenken des Wasserspiegels, Wiederaufstauen, Spülungen, Hochwassermanagement, Hochwasserschutz etc. geregelt. Der Stausee hat eine Fläche von mehr als 10 km². Wird er, was regelmäßig vorkommt, um mehrere Meter abgesenkt, so verstärkt dieser ?künstliche Zufluss? den natürlichen Durchfluss. Abhängig von der ?Vorbelastung? durch natürliche hohe Wasserführung und der Dauer und Geschwindigkeit des Absenkens kann dieser Zufluss schwerwiegende Auswirkungen auf die Wasserführung unter dem Kraftwerk und damit auf Gebiete mit hohem öffentlichen Interesse, auf Lebensräume, Wohngebiete, Erholungsgebiete, Fischereigebiete, Infrastruktureinrichtungen etc. haben. Daher sind die Regeln der BÜO, zusammen mit den Pegel- und Durchflusswerten (mit denen die Wasserführung quantifiziert wird) unabdingbare Basisinformationen, um die Dynamik der Wasserführung eines Flusses, insbesondere bei Hochwasser, verstehen zu können.

Im November 2012 führten starke Niederschläge in Verbindung mit gleichzeitigen Absenkvorgängen bei den Kraftwerken an der D. zu einem verheerenden, hundertjährlichen Hochwasser in La. mit hohen Schäden. Zu den Ursachen liegen derzeit nur sehr wenige und zudem oberflächliche und widersprüchliche Informationen vor. Viele vom Hochwasser direkt Geschädigte, Angehörige, HelferInnen, SpenderInnen und sonstwie Betroffenen warten seit November auf mehr Informationen, um das Geschehen verstehen und verarbeiten zu können. Nur wenn die Zusammenhänge nachvollziehbar analysiert werden, können Maßnahmen zur Verbesserung der Situation sachlich besprochen, verglichen, beurteilt, entschieden und umgesetzt werden. Die Anfrage dient dazu, grundlegende Informationen für das Verständnis des Geschehens zu erhalten. Ein ? eventuelles ? Gerichtsverfahren kann sich ? insbesondere wegen der Höhe des entstanden Schadens und der komplexen Zusammenhänge ? über viele Jahre hinziehen, bis ein rechtskräftiges Ergebnis vorliegt. Es wäre verantwortungslos, so lange mit einer Klärung der Zusammenhänge zuzuwarten (die möglicherweise gar nicht Gegenstand des Verfahrens sind). Wertvolle Zeit zur Klärung und Reduzierung der Umweltgefährdung durch die Kraftwerkskette ginge verloren, weitere Katastrophen ähnlichen Ausmaßes wären nicht auszuschließen. Der erste Erwägungungsgrund der dem UIG zugrundeliegende Richtlinie 2003/4/EG erläutert, warum der (allgemeine) Zugang zu diesen Informationen so wichtig ist:

(1) Der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen tragen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern.

Dem Informationsbegehren liegen genau diese Zielsetzungen zugrunde, eine mehrjährige Verzögerung steht in klarem Widerspruch zu diesen Zielen der Richtlinie und erscheint verantwortungslos.

Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass der achte Erwägungsgrund der Richtlinie festlegt, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen ohne Geltendmachung eines Interesses gewährleistet sein muß. Auch das UIG regelt im § 4 Abs. 1, dass das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses gewährleistet wird.

Weiters möchte ich ? ergänzend zu den beiden Berufungen ? vorbringen:

Zur Begründung ?Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse?

In beiden bekämpften Bescheiden wird unter Bezug auf §6 Abs. 2 Z 4 UIG angeführt, dass es sich bei den begehrten Informationen um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handle und diese Informationen daher nicht bereitgestellt werden könnten. Die zugrundegelegten Mitteilungsschranken in §6 Abs. 2 UIG beziehen sich explizit auf ?Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen?, die begehrten Umweltinformationen beziehen sich aber nicht auf ?andere? sondern genau auf die in § 4 Abs. 2 angeführten Umweltbestandteile Wasser, Boden, natürliche Lebensräume, Emissionen (von Wasser) in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form. Für derartige Informationen sind die Mitteilungsschranken des §6 Abs. 2 nicht zutreffend.

Das ist auch aus der Richtlinie 2003/4/EG zu entnehmen: In Artikel 4 sind Ausnahmen von der Informationspflicht angeführt. Als ?kann?-Bestimmung sind unter Absatz 2 d) Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse angeführt, allerdings mit der Zusatzbestimmung:

?Die Mitgliedstaaten dürfen aufgrund des Absatzes 2 Buchstaben a), d), f), g) und h) nicht vorsehen, dass ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn er sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht.?. Die begehrten Informationen beziehen sich aber genau auf solche ?Emissionen in die Umwelt? (Wasserabgaben aus Wasserkraftwerken) und fallen daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen. ?Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse? dürfen nach der EU-Richtlinie §4 Abs2 d) (und praktisch gleichlautend in §6 Abs. 2 Pkt 4) auch nur geltend gemacht werden, ?sofern diese durch einzelstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind?. Aus den Bescheiden ist nicht ersichtlich, durch welches einzelstaatliche/innerstaatliche oder gemeinschaftliche Recht Pegelwerte bzw. die Betriebs- und Überwachungsordnung als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geschützt sein sollen. Auch aus diesem Grund erscheint die Geltendmachung dieser Mitteilungsschranke als unzulässig. Zur Begründung ?Störung eines Strafverfahrens?

In den Bescheiden wird auf die Darstellung der V. Bezug genommen und zitiert, dass bei Herausgabe der BÜO bzw. der Pegelwerte ?diese sogleich an die Öffentlichkeit dringen würde und weitere negative Einflüsse auf das laufende Strafverfahren hätte?. Dazu möchte ich anmerken, dass es laut UIG eines ?laufenden Gerichtsverfahrens? bedarf, bisher aber ? laut Pressemeldungen - lediglich staatsanwaltschaftliche Erhebungen gegen noch unbekannte Beschuldigte - eingeleitet wurden. Die Unterstellung, mediales Interesse an der Veröffentlichung der BÜO oder der Pegelwerte zu haben und das laufende Strafverfahren negativ beeinflussen zu wollen, muß ich schärfstens zurückweisen.

Nicht nachvollziehbar ist die Befürchtung der V., dass die Herausgabe der Pegelwerte bzw. (von Teilen) der BÜO (die behördenseitig in einem Wasserrechtsverfahren geprüft und bekannt ist und lediglich die Regeln des Betriebes dokumentiert) negative Einflüsse auf das Strafverfahren haben soll. Möglicherweise ist damit das Ansehen der V. in der Öffentlichkeit gemeint, das stellt aber keinen im UIG vorgesehenen Ablehnungsgrund dar.

Grundsätzlich möchte ich anmerken, dass die Anwendung der Ausnahmebestimmungen ?Betriebsgeheimnis? und ?laufendes Verfahren? in diesem Fall missbräuchlich erscheint und die damit begründete Ablehnung des Informationsbegehrens nach trivialen Basisinformationen wie Pegelwerten und Betriebsordnungen das Ziel des UIG bzw. der zugrundeliegenden Richtlinie geradezu ins Gegenteil verkehrt:

Der Schutz eines potenziellen Mitverursachers einer Umweltbelastung wird über das im Gesetz verankerte Ziel des ?Schutzes der Gesundheit und des Schutzes vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen? gestellt! Ein derartiges Vorgehen hätte bei folgendem analogen Beispiel eine ganz absurde Folge:

Die Behörde müsste ? nach Rückfrage bei einem großen Industriebetrieb - die Bekanntgabe von möglicherweise durch diesen Betrieb verursachten gesundheitsbedrohend hohen Luftschadstoffwerten einstellen, da es sich dabei ?um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handle, weil aus diesen Daten auch Rückschlüsse auf Erzeugungsdaten gezogen werden könnten. Diese Informationen könnten wiederum Rückschlüsse auf die (Strom-)preisbildung zulassen.? Die Bekanntgabe der Luftschadstoffwerte müsste auch und besonders dann unterbleiben, wenn gegen den vermuteten Emittenten staatsanwaltliche Erhebungen eingeleitet wurden, weil ?bei Herausgabe der Informationen diese sogleich an die Öffentlichkeit dringen würden und weitere negative (??) Einflüsse auf das laufende Strafverfahren hätten?.... Ich kann daher die gestellten Berufungsanträge nur vollinhaltlich wiederholen.?. Zum Akt wurden am 22.4.2013 drei Artikel aus der Website http://ka..orf.at genommen, nämlich ein Artikel vom 6.11.2012 mit der Überschrift ?Hochwasser: V. weist Schuld von sich?, ein Artikel vom 6.2.2013 mit der Überschrift ?La.-Hochwasser: Prüfbericht fertig? und ein Artikel vom 20.4.2013 mit der Überschrift ?Hochwasser: Ermittlungen eingeleitet?.

Am 26.4.2013 wurde vor dem erkennenden Senat eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher weder der Berufungswerber noch ein Vertreter der Erstbehörde erschienen sind.

Der Berufungsbescheid wurde samt Rechtsmittelbelehrung und wesentlicher

Bescheidbegründung mündlich verkündet.

DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT ERWOGEN:

1) Zur Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien:

Gemäß § 8 Abs. 4 Umweltinformationsgesetz BGBl. Nr. 495/1993 idF BGBl. I Nr. 6/2005 entscheidet über Berufungen nach diesem Gesetz der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes, in dem das bescheiderlassende Organ der Verwaltung seinen Sitz hat (Art. 129a Abs. 1 Z 3 B-VG).

In vorliegenden Fall richtet sich die Berufung gegen einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dessen Sitz in Wien liegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ist daher zur Entscheidung über die vorliegende Berufung zuständig.

2) Zur Frage der Verpflichtung zur Übermittlung der begehrten Informationen:

Gemäß § 2 UIG, BGBl. Nr. 495/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2005, sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 leg. cit. genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 leg. cit. genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4.

Berichte an die Europäische Kommission über die Umsetzung des Umweltrechts;

5.

Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 leg. cit. genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

              6.              den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich ? soweit diesbezüglich von Bedeutung ? Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 leg. cit. genannten Umweltbestandteile oder ? durch diese Bestandteile ? von den in den Z 2 und 3 leg. cit. aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

Gemäß § 3 Z 3 UIG, BGBl. Nr. 495/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2005, sind insbesondere juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben, informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind.

Gemäß § 4 Abs. 1 UIG, BGBl. Nr. 495/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2005, wird das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen des UIG gewährleistet. Umweltinformationen sind nach dieser Bestimmung dann vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden, und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst keine informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

Gemäß § 4 Abs. 2 UIG, BGBl. Nr. 495/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2005, unterliegen jedenfalls dem freien Zugang Informationen über:

              1.              den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

              2.              die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;

              3.              Emissionen gemäß § 2 Z 2 leg. cit. in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

4.

eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;

5.

den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.

Gemäß § 5 Abs. 1 UIG, BGBl. Nr. 495/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2005, kann das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist, wenn dem Begehren nicht entsprochen wird, dies in der Verständigung zu begründen und der/die Informationssuchende über das Rechtsschutzverfahren (§ 8 leg. cit.) zu unterrichten.

§ 6 UIG (Umweltinformationsgesetz), BGBl. Nr. 495/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2005 samt Überschrift lautet:

?Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

§ 6 (1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

              1.              sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;

2.

das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;

3.

das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;

4.

das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.

(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:

1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

2.

den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;

3.

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, besteht;

              4.              Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

5.

Rechte an geistigem Eigentum;

6.

die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

              7.              laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1.

Schutz der Gesundheit;

2.

Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;

oder

              3.              Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.?

Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ist, wenn die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Das Umweltinformationsgesetz räumt nur einen Anspruch auf Umweltinformationen i.S.d.

§ 2 UIG ein, sofern diese in Vollziehung bundesgesetzlicher Vorschriften erlangt worden sind. Es besteht daher kein Rechtsanspruch, Umweltinformationen aufgrund des UIG zu erhalten, welche durch eine Behörde augenscheinlich nicht in Vollziehung von Bundesgesetzen erlangt worden sind, daher etwa im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder der Vollziehung von Landesrecht erlangte Informationen.

Offenkundig handelt es sich bei den gegenständlich angefragten Informationen um Daten, zu welchen das gegenständliche Bundesministerium in Vollziehung von Bundesrecht, insbesondere in Vollziehung des WRG, gelangt ist. Zu Recht hat dieses daher das gegenständliche Begehren nach dem Umweltinformationsgesetz des Bundes geprüft.

Nach Ansicht des erkennenden Senats handelt es sich sowohl bei den in der Betriebs- und Überwachungsordnung des Kraftwerks E. enthaltenen Daten als auch bei den Pegel- und Durchflussdaten der D.-kraftwerke R. - J., Fe. - Lu., Fa. - M. und A. für die Zeit vom 30.10.2012 bis zum 12.11.2012 um Umweltinformationen i.S.d. § 2 UIG. Die in der Betriebs- und Überwachungsordnung des Kraftwerks E. enthaltenen Daten stellen nach Ansicht des erkennenden Senats nämlich jedenfalls Informationen über Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in § 2 Z 1 und 2 UIG genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken, sowie über Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz, und daher Umweltinformationen i.S.d. § 2 Z 3 UIG dar. Wasserpegelstandsdaten sind in Anbetracht des aus dem zehnten Erwägungsgrund der Umweltinformations-Richtlinie, 2003/4/EG, (arg: Informationen jeder Form insbesondere zum Zustand der Umwelt sind Umweltinformationen) abzuleitenden weiten Begriffsverständnisses des Begriffs ?Zustand von Wasser? im Art. 2 Z 1 lit. a der Umweltinformations-Richtlinie, 2003/4/EG, als Umweltinformationen i.S.d. § 2 Z 1 UIG einzustufen.

Bei der gegenständlich begehrten Übermittlung der Betriebs- und Überwachungsordnung des Kraftwerks E. handelt es sich zudem offenkundig nicht um eine von § 4 Abs. 2 UIG angesprochene Umweltinformation. Sohin findet auf die gegenständliche begehrte Umweltinformation insbesondere auch die Bestimmung des § 6 Abs. 2 UIG Anwendung. Durch § 6 UIG werden besondere Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe normiert.

§ 6 Abs. 1 UIG sieht absolute Mitteilungsschranken bzw. Ablehnungsgründe vor.

§ 6 Abs. 2 UIG normiert dagegen relative Mitteilungsschranken bzw. Ablehnungsgründe.

Demnach sind Umweltinformationen i.S.d. § 4 Abs. 2 UIG, bezüglich welcher keine Mitteilungsschranke bzw. kein Ablehnungsgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 UIG vorliegt, dann zu erteilen, sofern deren Bekanntgabe keine negative Auswirkung auf die in den Z 1 bis 7 des § 6 Abs. 2 UIG angeführten öffentlichen Interessen, subjektiven Rechte oder Verfahren hat. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass durch § 6 Abs. 2 UIG nicht nur öffentliche Interessen, sondern auch subjektive Rechte geschützt werden. Beide, daher sowohl die öffentlichen Interessen wie auch die subjektiven Rechte, werden aber nicht absolut geschützt, sondern bewirken nur dann eine Mitteilungsschranke bzw. einen Ablehnungsgrund, wenn eine Interessensabwägung eine überwiegende Schutzbedürftigkeit dieser öffentlichen Interessen bzw. dieser subjektiven Rechte im Hinblick auf das konkrete Bekanntgabeinteresse des Antragstellers indiziert.

Unter Zugrundelegung der von der Erstbehörde vorgelegten erstinstanzlichen Akten wird festgestellt, dass es sich bei der gegenständlich beantragten Betriebs- und Überwachungsordnung (BÜO) des Kraftwerks E. um die im September 1998 von der Österreichischen D.-kraftwerke AG erstellte vierte Fassung der Betriebs- und Überwachungsordnung (BÜO) des Kraftwerks E. handelt. Diese Fassung wurde mit Schreiben des BMLF vom 21.10.1998, Zl. 14.660/01-/ 4/98, genehmigt. Durch diese Betriebs- und Überwachungsordnung (BÜO) des Kraftwerks E. werden gemäß deren Pkt. 1.1. der Betrieb und die Überwachung aller Anlagenteile dieses Kraftwerks in Entsprechung der gesetzlichen (insbesondere behördlich durch Bescheid vorgeschriebenen) Vorgaben geregelt. Insbesondere enthält diese Betriebs- und Überwachungsordnung (BÜO) des Kraftwerks E. eine Beschreibung der Anlagen des gegenständlichen Kraftwerks, die Konkretisierung des Stauziels, Vorgaben für die Stauregelung, den Stauraum, die Dämme, die Wehranlage und die Kraftstation. In den Vorgaben für die Stauregelung wird insbesondere vorgeschrieben, in welchem Ausmaß der Wasserspiegel bei der Wehr im Falle eines Hochwassers abzusenken ist, wobei diese Absenkwerte mit den Pegelwerten bei bestimmten Messstellen korrelieren. Demgegenüber dokumentieren die bei der Erstbehörde erliegenden Pegel- und Durchflussdaten der D.-kraftwerke R. - J., Fe. - Lu., Fa. - M. und A. für die Zeit vom 30.10.2012 bis zum 12.11.2012 die Pegelstände zu bestimmten Zeitpunkten an unterschiedlichen Orten der D..

Festgestellt wird, dass vom Berufungswerber bei der Erstbehörde zwei Anträge nach dem UIG gestellt wurden, nämlich einerseits der Antrag auf Übermittlung der Betriebs- und Überwachungsordnung (BÜO) des Kraftwerks E. und andererseits der Antrag auf Übermittlung der Pegel- und Durchflussdaten der D.-kraftwerke R. - J., Fe. - Lu., Fa. - M. und A. für die Zeit vom 30.10.2012 bis zum 12.11.2012. Beide Anträge wurden von der Erstbehörde abgewiesen. Gegen beide Abweisungen wurden vom Berufungswerber Berufungen beim erkennenden Senat erhoben. Diese beiden Anträge stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Dies erstens schon deshalb, da dem Berufungswerber nach seinen eigenen Angaben mit beiden Anträgen gleichermaßen die sachliche Aufarbeitung des Hochwasserereignisses im November 2012 im Bereich La. erleichtert bzw. ermöglicht werden soll. Zudem stehen diese Anträge auch insofern in einem engen sachlichen Zusammenhang, als nur im Falle der Kenntnis der Betriebs- und Überwachungsordnung (BÜO) des Kraftwerks E. und der Pegel- und Durchflussdaten der D.-kraftwerke R. - J., Fe. - Lu., Fa. - M. und A. für die Zeit vom 30.10.2012 bis zum 12.11.2012 festgestellt werden kann, 1) ob anlässlich des gegenständlichen Hochwasserereignisses vom Schleusenwart des Kraftwerks E. gegen die Vorgaben der Betriebs- und Überwachungsordnung (BÜO) des Kraftwerks E. verstoßen worden ist, und 2) inwiefern durch die Senkung des Wasserspiegels im Bereich der Wehr des Kraftwerks E. die Pegelstände vor und nach dieser Wehr beeinflusst worden sind. Diese Informationen stellen daher das zentrale Beweismaterial dar, um dem Schleusenwart des Kraftwerks E. Verstöße gegen die Betriebs- und Überwachungsordnung (BÜO) des Kraftwerks E. anzulasten. Zudem erlauben erst diese Daten Aussagen darüber, dass das Verhalten des Schleusenwarts zumindest teilweise kausal für den Anstieg des Wasserpegels im Bereich La. gewesen ist. Auch versetzen erst diese Daten in die Lage abzuschätzen, ob und inwiefern durch eine andere Vorgangsweise des Schleusenwarts des Kraftwerks E. die Höchstpegelstände im Bereich La. niedriger gehalten werden hätten können, und inwiefern daher das durch das Hochwasser bewirkte Schadensausmaß geringer gehalten werden hätte können. Erst in Kenntnis der in den beiden Anträgen begehrten Informationen wird man daher in die Lage versetzt, dem Schleusenwart ein sorgfaltswidriges und für das Ausmaß des Hochwassers im Bereich La. kausales Handeln nachzuweisen.

Sohin ermöglichen erst die in diesen beiden Anträgen begehrten Informationen eine den Schleusenwart explizit beschuldigende Berichterstattung in den Medien, ohne sich gleichzeitig der Gefahr einer Verurteilung zu einem Schadenersatz wegen Verstoßes gegen § 1330 ABGB oder wegen eines Verstoßes gegen den Straftatbestand der üblen Nachrede (vgl. § 111 StGB) auszusetzen. Bei der Tätigung von Vorwürfen auf Grundlage der gegenständlich begehrten Informationen hat man nämlich deshalb nicht zu befürchten, wegen Übertretung des § 111 StGB bestraft zu werden, zumal gemäß § 111 Abs. 3 StGB eine Bestrafung wegen des Verstoßes gegen § 111 StGB dann nicht zulässig ist, wenn die die Vorgaben des § 111 Abs. 1 StGB erfüllende Behauptung als wahr erwiesen wird. Nach der Judikatur ist in Analogie zum § 111 Abs. 3 StGB wiederum eine Verurteilung nach § 1330 ABGB unzulässig, wenn die gemachten Äußerungen den Tatsachen entsprechen (daher wahr sind) (vgl. etwa Zöchbauer, Korrektes Zitat und zivilrechtliche Ehrenbeleidigung, wbl 1999, 289). Die Kenntnis der beantragten Informationen setzt daher jemanden in die Lage, detailliert und ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen, den Schleusenwart des Kraftwerks E. und mittelbar die V. AG medial der Nichtbeachtung der Vorgaben der Betriebs- und Überwachungsordnung (BÜO) des Kraftwerks E. und der gravierenden Verschlimmerung der Hochwassersituation im Bereich La. zu bezichtigen.

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 UIG hat die Mitteilung von Umweltinformationen zu unterbleiben, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse hat, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen; und sofern das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Gemäß § 6 Abs. 3 UIG ist das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zudem nur dann schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung. In Hinblick auf diesen engen Konnex zwischen den in den oa beiden Anträgen vom Berufungswerber beantragten Umweltinformationen erscheint es daher geboten, das Zusammenspiel dieser beiden Anträge bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Antrags zu berücksichtigen.

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 7 UIG hat die Mitteilung von Umweltinformationen insbesondere zu unterbleiben, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren oder auf die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder auf die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen hat, sofern das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

              1)              zum Ablehnungsgrund gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 i.V.m. Abs. 3 UIG:

Seitens der Erstbehörde wurde angenommen, dass die Bekanntgabe der gegenständlich beantragten Informationen im Hinblick auf das Vorbringen der V. AG negative Auswirkungen i.S.d. § 6 Abs. 2 Z 4 i.V.m. Abs. 3 UIG auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der V. AG hat.

Dieser Annahme vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Bei den gegenständlich beantragten Informationen handelt es sich auch bei Berücksichtigung der weiteren vom Berufungswerber begehrten und von der Erstbehörde nicht erteilten Umweltinformationen offenkundig um keine Informationen, welche der

V. AG im Vergleich zu Konkurrenzunternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, wie dies etwa bei Patenten oder bei einen Wettbewerbsvorteil bewirkenden Daten der Fall ist. Auch beinhalten die in beiden Anträgen begehrten Informationen offenkundig keine Angaben, deren Kenntnis durch ein Konkurrenzunternehmen zum wirtschaftlichen Nachteil der V. AG genützt werden könnte, beinhalten diese Daten doch weder patentartige bzw. einen Wettbewerbsvorteil verschaffende Inhalte noch Kunden- noch Lieferantendaten, sondern lediglich ohnedies im Wesentlichen von jedermann ermittelbare Pegelstandsdaten und dem Stand der Technik entsprechende Anweisungen, wie sie für jedes Staukraftwerk typisch sind. Für diese Annahmen spricht auch der Umstand, dass auch von der V. AG nicht aus diesen Gründen die begehrten Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse qualifiziert worden sind. Vielmehr wurde die Annahme, dass es sich bei diesen Daten um Betriebs- und Geschäftsgeheimisse handelt, mit der Relevanz dieser Daten für die Strompreisbildung (offenkundig wohl im Bereich der Preisbildung an der Strompreisbörse) begründet. Dieses Vorbringen erscheint aber nicht schlüssig. Für die Preisentwicklung an der Strompreisbörse sind die Stromnachfrage und das Stromangebot zum jeweiligen Preisbildungszeitpunkt von Relevanz. Warum ein Strompreis im Hinblick auf ein vor Monaten eingetretenes, lokal äußerst begrenztes und zudem nur auf die Stromerzeugung weniger vergleichsweise wenig Strom produzierender Kraftwerke Einfluss nehmendes Hochwasser aktuell beeinflusst werden sollte, widerspricht jeglichen Marktgesetzen. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kenntnis der kraftwerksinternen Regelungen zur Schleusenöffnung einen wirtschaftlichen Nachteil für den Kraftwerksbetreiber auslösen sollte. Dasselbe gilt für Pegelstände, welche ohnedies von jeder Person auch ablesbar gewesen wären, noch dazu im Hinblick auf ein bekanntes (und daher auch nicht geheimhaltungsfähiges) Hochwasserereignis. Es ist daher zu folgern, dass durch die Bekanntgabe der gegenständlich begehrten Daten der gegenständliche Kraftwerksbetreiber wenn, dann nur infolge der durch die Datenbekanntgabe bewirkten Ansehensminderung einen nicht nur geringfügigen wirtschaftlichen Nachteil erleiden könnte.

              2)              zum Ablehnungsgrund gemäß § 6 Abs. 2 Z 7 UIG:

Die Erstbehörde hat zudem ihre Entscheidung auch auf den Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG gestützt.

Wenn man § 6 Abs. 2 Z 7 UIG dahingehend auslegt, dass ein laufendes Gerichtsverfahren nur dann negativ beeinflusst wird, wenn die Möglichkeit zur Ermittlung der verfahrensrelevanten Tatsachen erschwert oder verunmöglicht wird, bzw. wenn die Möglichkeit zur tatsächlichen Durchführung des Gerichtsverfahrens erschwert oder verunmöglicht wird, wird durch die Bekanntgabe von bloßen ohnehin dem Gericht (bzw. der Staatsanwaltschaft) zugänglichen und höchstwahrscheinlich auch bekannten Sachinformationen wie den gegenständlich beantragten wohl die Gefahr für eine negative Beeinflussung eines laufenden Gerichtsverfahrens zu verneinen sein. Ebenso wird im Hinblick auf die gegenständlich beantragten Sachinformationen keine Erschwernis bei der Durchführung von Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art zu erblicken sein; zumal durch diese Information ja der Zugang zu verfahrensrelevanten Daten nicht erschwert wird. Dagegen bedarf die Frage, ob durch die Herausgabe der gegenständlich beantragten Informationen an den Berufungswerber die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, erschwert wird, einer eingehenden Erörterung:

Mit diesem Ablehnungsgrund bezieht sich der Gesetzgeber offenkundig auf das durch Art. 6 EMRK garantierte Grundrecht auf ein faires Verfahren. Seit dem Inkrafttreten der GRC stehen gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV die durch die GRC garantierten Rechte EU-rechtlich auf einer dem EU-Primärrecht gleichen Stufe (vgl. EuGH 9.11.2010, C-92/09, Rn 45; 1.3.2011, C-236/09, Rn 16; 19.7.2012, C-451/11, Rn. 53; 6.9.2012, C-544/10, Rn 43).

Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 GRC entspricht Art. 47 Abs. 2 GRC den durch Art. 6 Abs. 1 EM

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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