Norm: AußStrG §9 A2bAußStrG §95 Abs2AußStrG §158AußStrG 2005 §164
Rechtssatz: Durch die Beiziehung des Nacherben im Abhandlungsverfahren nach dem Erblasser soll Gewähr für die Sicherung der Rechte des Nacherben gegen Dispositionen des Vorerben geboten werden. Ist aber zwischenzeitig der Substitutionsfall eingetreten, hat der Nacherbe, der behauptet, gesetzwidrig an Verfahren nicht beteiligt worden zu sein, kein Rechtsschutzbedürfnis an der Bekä... mehr lesen...