RS OGH 1984/1/25 1Ob763/83, 3Ob44/11h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1984
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Norm

AußStrG §9 A2b
AußStrG §95 Abs2
AußStrG §158
AußStrG 2005 §164

Rechtssatz

Durch die Beiziehung des Nacherben im Abhandlungsverfahren nach dem Erblasser soll Gewähr für die Sicherung der Rechte des Nacherben gegen Dispositionen des Vorerben geboten werden. Ist aber zwischenzeitig der Substitutionsfall eingetreten, hat der Nacherbe, der behauptet, gesetzwidrig an Verfahren nicht beteiligt worden zu sein, kein Rechtsschutzbedürfnis an der Bekämpfung der Einantwortung des Vorerben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 763/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 763/83
    JBl 1985,98 = NZ 1985,207
  • 3 Ob 44/11h
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 44/11h
    Auch; Bem: Das gilt auch für das AußStrG 2005. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006543

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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