Norm
AußStrG §9 A2bRechtssatz
Durch die Beiziehung des Nacherben im Abhandlungsverfahren nach dem Erblasser soll Gewähr für die Sicherung der Rechte des Nacherben gegen Dispositionen des Vorerben geboten werden. Ist aber zwischenzeitig der Substitutionsfall eingetreten, hat der Nacherbe, der behauptet, gesetzwidrig an Verfahren nicht beteiligt worden zu sein, kein Rechtsschutzbedürfnis an der Bekämpfung der Einantwortung des Vorerben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006543Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2011