Norm: ABGB §163e Abs4AußStrG 2005 §58 Ab s1 Z2AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIA8AußStrG 2005 §82 Abs2
Rechtssatz: Wird im Abstammungsverfahren das Kind, das bei der ein Vaterschaftsanerkenntnis nach § 163e Abs 4 ABGB betreffenden Zustimmung gemäß § 163e Abs 4 ABGB durch den Jugendwohlfahrtsträger gesetzlich vertreten wird, nicht beigezogen, begründet dies Nichtigkeit gemäß § 66 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG. ... mehr lesen...