Norm
ABGB §163e Abs4Rechtssatz
Wird im Abstammungsverfahren das Kind, das bei der ein Vaterschaftsanerkenntnis nach § 163e Abs 4 ABGB betreffenden Zustimmung gemäß § 163e Abs 4 ABGB durch den Jugendwohlfahrtsträger gesetzlich vertreten wird, nicht beigezogen, begründet dies Nichtigkeit gemäß § 66 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120482Dokumentnummer
JJR_20051220_OGH0002_0010OB00236_05W0000_001